BVG zum Kopftuch
As-salamu-alaikum, der Friede sei mit Ihnen, liebe Leser,
ich sende Ihnen nun meine Mitschrift während der Verhandlung im BVerwG in
Berlin vom 04.07.02, sowie eigene Anmerkungen in der rechten Spalte. Ich
habe mir Mühe gegeben, wesentliche Äußerungen der unterschiedlichen
Parteien entsprechend ihrer Verlautbarung wiederzugeben; dennoch sollte
dem Leser im Bewusstsein sein, dass jeglicher Versuch derartiger
Mitschriften stets auch subjektive Komponenten (z.B. der Selektion)
beinhaltet. Verzerrungen, Missdeutungen, Unterstellungen lagen nicht in
meiner Absicht, eventuelle Missverständnisse bitte ich zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen an die Leser
wa-salamu-alaikum
Iyman Alzayed, 17.7.2002
Bundesverwaltungsgericht Verhandlung zum Kopftuch-Urteil vom 4.7.02
Gericht
(1.Runde - 1. Frage)
(Die drei Fragen der ersten Runde
wurden wie auch die Fragen der zweiten Runde jeweils zusammenhängend gestellt
und zusammenhängend beantwortet, sie wurden hier nur für die einfachere
Lesbarkeit auseinandergerissen)
Das Tragen eines Kopftuches aus individueller
Glaubensüberzeugung ist grundrechtgeschützt; was sagt das Beamtenrecht? Wie
weit reicht der Grundrechtsschutz? Erfährt er eine Einschränkung durch
Grundrechte gleichen Ranges (d.h. hier Bekenntnisfreiheit der Schüler und
Elternrecht bzgl. Erziehung, die den Eltern zuförderst obliegt -> Abwehr von
Einflüssen, die sie für schädlich halten)?
1. Frage: Ist das Kopftuch ein Symbol für ein religiöses Bekenntnis? Wenn
ja...
Rechtsanwalt
der Klägerin
Dass das Kopftuch, wenn es von einer
Muslima in bestimmter Art und Weise getragen wird, von "uns als etwas
Besonderes wahrgenommen wird, kann ich nicht abstreiten. Aber welche Schlüsse
lassen sich daraus ziehen, ohne Kontakt zu dieser Person zu haben? Das Kreuz als
Symbol an der Wand = Kruzifix hat nur eine Bedeutung; doch hier steht eine
Person mit einem Kopftuch = eine muslimische Person! Das Kopftuch ist eine
Bekleidungsgewohnheit mehr nicht: "Ich möchte meine Haare, meinen
Oberkörper, Hals bedecken."
Land: Baden-Württemberg
Es ist selbstverständlich, die Klägerin will weder werben noch
missionieren. Dieser Rechtsstreit ist nicht aus religiösen Gründen. Nicht geht
es um das Recht der Kinder, ein Kopftuch zu tragen, sondern nur um eine Lehrerin
im Umgang mit Schülern in einem bestimmten Alter. Das Kopftuch ist ein
religiöses Symbol, das sagen alle Gerichte, das zeigt die Lebenserfahrung, dass
das Kopftuch als religiöses Symbol wahrgenommen wird. Dadurch ist eine
mögliche Kollision mit anderen Religionsgemeinschaften denkbar. Wenn man einer
Frau mit Kopftuch begegnet, weiß man, warum sie ein Kopftuch trägt.
Bundesinteresse
Statt des Begriffs
"Kopftuch" sollte besser "Tschador" als Symbol benutzt
werden. Vers 31/59 spricht von "erkannt und nicht belästigt werden";
also das religiöse Symbol ist unbestreitbar; das Symbol steht für etwas, es
ist und bleibt ein politisches Symbol.
Gericht
(2. Frage)
Beeinträchtigt möglicherweise das Kopftuch die Glaubensfreiheit von
Schülern und das Erziehungsrecht der Eltern? Hier wird von Bedeutung sein, dass
es sich um Grund- und nicht um Gymnasialschüler handelt; welche Rolle spielt
der Unterschied? Wenn ja.....
Rechtsanwalt
der Klägerin
Die ist nicht zu stellen, weil keine
Konflikte aufgetreten sind; in Niedersachsen habe ich einen Beweisantrag, bzgl.
eines psychologischen Gutachtens gestellt, darauf wurde geantwortet: Brauchen
wir nicht! Der Vorwurf, es gäbe keine zureichenden Beweisanträge..., siehe
Niedersachsen, wie soll man das besser machen? Die Grundrechte sind nicht
einschränkbar, nur wenn vorbehaltliche Überprüfungen stattgefunden haben. Die
Beweislast obliegt dem, der das Grundrecht einschränken möchte. Eine
Indoktrination ist nicht nur aufgrund des Äußeren unterstellbar. Eine
Ablehnung gegen eine Lehrkraft mit Kopftuch ist verfassungsrechtlich nicht
haltbar ohne konkrete Vorwürfe. Die Klägerin wird qualitativ nicht in
Frage gestellt, nur ihr Kopftuch. Vage Vermutungen, Unterstellungen müssen
konkret belegt werden. Es ist nirgends bekannt geworden, dass eine Kopftuch
tragende Lehrerin Konflikte erzeugt hat. Die Vorbehalte hier waren vor Eintritt
ins Referendariat; danach gab es keine Probleme mit Lehrern, Kindern, Eltern
etc. Der Dienstherr stellt zunächst 4 Jahre auf Probe ein; sollte es zu
Konflikten kommen, sind die Lösungsmöglichkeiten mannigfach (Dienstrecht,
Disziplinarrecht etc.) Wir haben Grundrechte je mehr man Grundrechte
aufweicht, berechtigt es zu der Frage, welche Wirkung sie dann noch haben? Heute
ist die Realität in den Klassen häufig 5-7 Nationalitäten, viel
Interkulturalität... Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte
bzgl. Genf, d.h. zugrunde liegt ein laizistisches Verständnis; in der BRD muss
der Staat neutral bleiben, d.h. offen bleiben für religiöse Betätigung! Das
Grundrecht muss auch noch ausgeübt werden können und zwar konkret. Solange
eine Lehrerin zwar als Muslima erkennbar ist, ansonsten aber neutral und
zurückhaltend, ist das vereinbar mit dem Grundrecht. Eine vorbeugende
Neutralität ist nicht akzeptabel, nur konkrete Vorwürfe. Nur eine
Mitgliedschaft in einer Partei ist auch nicht ausreichend, sondern nur die
Auswirkung auf den Unterricht. Was bedeutet "staatliche Neutralität"?
Selbst im GG -> "in Verantwortung vor Gott", im Schulbereich haben wir
es nicht mit Maschinen zu tun, sondern mit ganzen Personen. Das Gebot der
staatlichen Neutralität ist kein Grundrecht des Staates, nur im Kontext mit den
Grundrechten der Schüler, Eltern
Land: Baden-Württemberg
Die Schule ist eine staatliche Veranstaltung, in der Wissen
erworben wird und Erziehung stattfindet mit Vorbildfunktion des Lehrers; alle
Schüler sind auf die Lehrkraft ausgerichtet ihre Haltung, Sprache, Gestik
stehen im Mittelpunkt. Dabei sind die subjektiven Motive der Klägerin nicht
bedeutsam, sondern nur, wie sie auf Schüler wirkt. Ein Konflikt liegt vor; nach
Äußerung der Klägerin gab es Probleme. Je jünger das Kind, desto
beeinflussbarer; die Schüler unterstehen einer Schutzpflicht. Es existiert eine
Kausalität bzgl. des Alters der Schüler, das stärker zu berücksichtigen ist,
weil sie sich erst im Stadium des Bildens einer Religion befinden. Wer
entscheidet, welche Religion und wie sie gebildet wird. Es ist das Elternrecht,
d.h. die Umgebung muss dem staatlichen Neutralitätsgebot entsprechen. Die
Äußerungen "vorbeugende Neutralität" oder "Beamtin auf Probe
gibt Lösungen im Konfliktfall vor" - das verstehe ich nicht: Konflikte
sind zu vermeiden. Die Lehrerin ist nicht als private Person vor Schülern,
sondern als Amtswalterin von Toleranz und Neutralität vor Kindern!
Bundesinteresse
Das Wort
"Konflikte" gefällt mir nicht, manche Eltern trauen sich gar nicht,
es zu einem Konflikt kommen zu lassen. Hier ist es Aufgabe des Staates, die
Dinge gar nicht erst zuzulassen. Hier kommt es nicht auf konkrete Konflikte an,
sondern es ist eine abstrakte Gefährdung, worin die Gefahr liegt. Dass Kinder
in diesem Alter nicht dem Einfluss der Lehrer unterliegen, sondern dem des
Elternhauses, muss ich widersprechen: Gerade in diesem Alter imitieren die
Kinder und laufen dem nach, was ihre Lehrer machen. Das Bundesverfassungsgericht
verlangt Bundesinteresse hier sehen sie es (ein Schriftsatz wird
überreicht).
Gericht
(3. Frage)
Wie ist dieser Grundrechtskonflikt zu lösen? Ein möglichst schonender
Ausgleich, ohne dass beide Parteien aufgeben müssen, ist dabei anzustreben.
Rechtsanwalt
der Klägerin
Die Grundrechte der Schüler, Eltern werden
aufgefüttert mit "staatlicher Neutralität", was so nicht
nachvollziehbar ist. Was symbolisiert das Kopftuch? Es verliert seine Bedeutung
im Alltag, weil die Lehrerin mit ganzer Person wirkt. Sollte das Kopftuch nur
für die Aussage stehen: "Ich bin eine Muslima", kann das kein
Ablehnungsgrund sein, sollte es für mehr stehen, dann wofür? Bzgl. der
Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, so lässt die Klägerin keinen
Zweifel, dass sie emanzipiert ist. Die Grundrechte schauen nach der konkreten
Person, sie fragen nicht nach religiös immanenten Urteilen. Die Frage ist
nicht, was auf dem Kopf ist, sondern was im Kopf ist.
Land: Baden-Württemberg
Es liegt im Beurteilungsspielraum des Staates, die
Grundrechtspositionen optimal auszugleichen. Doch die hier vorliegende
Befürchtung von Beeinträchtigung verlangt nach Einschränkung des Kontakts mit
den Schülern. Der Beruf kann anderswo gefunden werden, wo diese
Beeinträchtigung nicht zu befürchten ist. Wenn ein Konflikt zu erwarten wäre,
dann handelt es sich um eine positive Tatsache, die man beweisen kann.
Bundesinteresse
Bzgl. Menschenwürde ... ist
Wahrung des Bundesinteresses: Personalentscheidungen sind Sache des Dienstherrn,
daher ist das Demokratieprinzip (schonender Ausgleich) nicht konkurrenzfähig,
ein Arrangement mit den Eltern ist nicht praktikabel, nur die
Einstellungsbehörde hat das Sagen: Die Anforderungen sind: Vorbildfunktion als
Repräsentant des Staates, Neutralität bei Wahrnehmung des staat-lichen
Bildungs- und Erziehungsauftrages. Zwar ist eine vollständige Neutralität
nicht einforderbar, doch das Kopftuch im Dienst ist eine eklatante permanente
Aufdrängung eigener Religiosität. Art. 33, Abs. 2 u. 3 (Z. z. ö. Ä.
unabhängig vom religiösen Bekenntnis) ist nicht misszudeuten, dass eine
Lehrerin ein Kopftuch tragen darf es bedeutet Chancengleichheit im Recht auf
diskriminierungsfreien Zugang, dieser Absatz will nur die konfessionelle Vergabe
verhindern, aber nicht das Ausleben des Glaubens im Beamtenwesen. Der Bildungs-
und Erziehungsauftrag lautet weltanschauliche Neutralität. Bzgl. des
Elternrechts so kann das Verbot des Kruzifix auch als Symbol für das Verbot des
Tschadortragens dienen. Der Anblick auf das Kruzifix kommt dem Anblick auf das
Kopftuch gleich. Kopftuch und Tschador müssen aus der Sphäre des Staates
heraustreten. Ist der staatliche Unterricht unter dem Kreuz verwehrt, so muss
auch staatlicher Unterricht unter dem Tschador verwehrt sein. Eine Lehrerin sei
nicht der Staat, geht an der Rechtslage vorbei: Sie hat hoheitliche Aufgaben
wahrzunehmen. Falls es nur um neg. versus pos. Bekenntnisfreiheit ginge, könnte
man zu einem Ausgleich kommen, doch es kommen viele andere Aspekte hinzu. Hier
muss gewichtet werden, doch der Ermessensspielraum ist gleich 0 es gibt nur
eine richtige Entscheidung (ein bisschen Schleier geht nicht). Sie will ja auf
jeden Fall Beamtin werden und sie will nicht nur im Lehrerzimmer ein Kopftuch
tragen. Was beim Kruzifix nicht rechtens sein soll, darf beim Tschador auch
nicht rechtens sein, sonst hätte das Kreuz keinen Raum und andere religiöse
Symbole hätten Raum.
Gericht
(2. Runde)
1. Im Hinblick auf "konkrete Konfliktmöglichkeiten" was
gibt das Verfassungsrecht vor? Handelt es sich um eine materielle
Verfas-sungsrechtsfrage?
2. Im Hinblick auf das Neutralitätsgebot: Das Grundrecht schützt
unterschiedliche Religionsgemeinschaften, die Gesellschaft ist multi-religiös
geprägt. Hieraus ergibt sich die Frage, ob aufgrund der zunehmenden Vielfalt
die staatliche Neutralität eine neue Dimension erfährt?
3. Im Hinblick auf die Schulpflicht: Eltern können sich die Schule, bzw.
die Lehrer ihrer Kinder nicht aussuchen. Stellt das erhöhte Anforderungen an
die Neutralität? Wie weit reicht das Neutralitätsgebot der Lehrkraft?
Religionszugehörigkeiten oder andere Überzeugungen erlauben Parteinahme oder
fordern Enthaltungen? Ist das übertragbar auf das Zeigen islamischer Symbole?
Es kann kein Sonder-recht geben, d.h. es hat absolute formale Gleichheit zu
herrschen, geltend für alle Symbole.
Rechtsanwalt
der Klägerin
Wenn es auf alle Symbole anwendbar sein
sollte, wie ist das dann realisierbar, z.B. das Kreuz als Kette? Wie viele
Bundesämter werden bekleidet mit wissentlicher Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Religionsgemeinschaft. Wenn das alles öffentlich bekannt ist und
vereinbar wie verträgt sich das mit dem Verbot für eine Muslima mit
Kopftuch? Eine Grundrechtseinschränkung stellt hohe Anforderungen; der
Gesetzgeber hat Normierungen zu schaffen. Das Neutralitätsgebot in der Schule
daher zu fordern, weil es sich um Pflichtschulen handelt, ist kein Argument,
ansonsten wäre dies identisch mit einem laizistischen Staatsverständnis, d.h.
dann würde dies für alle anderen Religionen gleichermaßen gelten. Wäre es
dann noch länger tragbar, dass wir einen Bundespräsidenten haben, der
bekennender Christ ist?
Land: Baden-Württemberg
Die Eignung ist nicht auf eine Prognose abgestellt, sondern sie
ist auf zukünftig zu erwartende, abstrakte Konfliktlagen abstellbar. Der Staat
hat die Organisationsmacht: Die ihm auf Lebenszeit dienenden Menschen müssen
verwendbar sein und zwar für die gesamte Zeit; besonders die Schule ist ein
sensibler Bereich. Wie tritt der Staat dem Schüler entgegen? Nur in der Gestalt
des Lehrers! Das erfordert ein gesteigertes Neutralitätsverständnis. Eine
praktische Konkordanz zielt auf den Ausgleich von Grundrechtsträgern ab, die
sich gegenüber stehen. Dabei geht es um einen Ausgleich von Grundrechten, doch
was würde der Klägerin genommen, wenn sie nur ohne Kopftuch unterrichten darf?
In religiösen Fragen ist nicht der Staat zu befragen, sondern die Eltern und
Schüler sind ausschlaggebend.
Bundesinteresse
Stellen wir uns eine
Schulklasse vor mit fünf, sechs Schülern mit Tschador, das muss nicht noch
gefördert werden durch eine Kopftuch tragende Lehrerin. Was ist mit den
Kindern, die gar nichts Religiöses mitbringen, die sind dem Charme des
Kopftuches erlegen. Das bringt Menschen zu etwas, was sie selbst gar nicht
wollen. Dieser Gefahr zu begegnen, ist die Aufgabe der Bundesgerichtssprechung
***
(Anmerkung der Protokollantin: Der
Begriff "Tschador" wird nicht definiert -> er ist irreführend. Für
was steht das Kopftuch? Nach islamischem Verständnis ist es kein religiöses
"Symbol des Islam!". Die Funktionalität innerhalb der religiösen
Gebotsempfehlung für Gläubige bleibt in der Verhandlung unberücksichtigt. Darf
eine Kopftuch tragende Lehrerin in der Oberstufe unterrichten? Ändert
sich die Rechtsprechung, wenn zahlreiche Zeugnisse die konfliktfreie Tätigkeit
der Kopftuch tragenden Lehrerin beweisen?
Nach dem Kruzifix-Urteil sind vorhandene Kruzifixe im Konfliktfall aus den
Klassenräumen zu entfernen. Hier wird den Eltern die Konfliktäußerung
zugemutet, die es im Kopftuch- urteil zu vermeiden gilt. Außerdem wird dem
Unterschied "Raum schmückendes Kruzifix" und "Person dienende
Stofffunktion" zu wenig Rechnung getragen. Weiterhin lässt der Vergleich
unberücksichtigt, dass der Raum mit Kruzifix kein Grundrechtsträger ist wie
die Lehrerin in Person. Kann dieses Urteil Schüler und Eltern zukünftig dazu
verleiten, das Kreuz am Hals der Lehrerin / des Lehrers entfernen zu lassen oder
ihr / ihm im Unterlassungsfall mit Berufsverbot zu drohen?
Ist die Lehrerin mit Kopftuch als "Angestellte" akzeptabel?
------------------
Bedeutet staatliche Neutralität, dass Lehrer zukünftig ihre Religion verbergen
müssen?
Wie verträgt sich das neue, laizistisch geprägte, staatliche
Neutralitätsverständnis mit den formulierten Grundrechten der BRD? In
welchen Berufsbranchen können wir noch Kopftuch tragenden Frauen begegnen (->
Gleichberechtigung, Schutz vor Diskriminierung)? Wie sieht
ein absolut formales Gleichgewicht aus? Was bedeutet
"Symbol" auch inhaltlich neutral?
Die Verhandlung dauerte zwei Stunden, nach
einer ca. 1 ½ stündigen Beratungsphase verkündete das
Bundesverwaltungsgericht folgendes Urteil:
Die Klage wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt
die Kosten des Verfahrens.
Die Begründung im Einzelnen:
Die Revision ist unbegründet. Die Einstellung der
Klägerin wurde zu Recht abgelehnt. Das Einstellungskriterium nach der
"Eignung" erhebt die Erwartung, dass alle Amtspflichten erfüllt
werden. Dass die Klägerin ihr Kopftuch aus Überzeugung trägt, steht außer
Frage. Die sich ergebende Frage lautet: Wie weit reicht der Grundrechtsschutz?
Zwar ist er ohne Gesetzesvorbehalt, dennoch aber nicht schrankenlos aufgrund
der Kollision mit den Grundrechten anderer. Die Glaubensüberzeugung darf nicht
mit staatlicher Unterstützung zum Ausdruck gebracht werden. Wir leben in einer
pluralistischen Welt, die durch unterschiedliche, gegensätzliche
Religionsverständnisse und Weltanschauungen geprägt ist. Um die friedliche
Koexistenz gewährleisten zu können, hat der Staat in Glaubensfragen
Neutralität zu wahren. Öffentliche Schulen sind keine Bekenntnisschulen.
Lehrer, Schüler und Eltern treffen unvermeidlich aufeinander, was potenzielle
Spannungsverhältnisse positiver sowie negativer Bekenntnisfreiheit nach sich
ziehen kann. Daher ist die Berufung auf Art. 4, Abs. 1 nicht uneingeschränkt,
was besonders für Lehrer zutreffend ist.
Die Bekenntnisfreiheit ist der Schulpflicht, bzw. dem
Schulzwang vorrangig. Die Rücksicht auf das Elternrecht, d.h. das ihnen
zuförderst obliegende Recht auf Erziehung, umfasst auch den Bereich der
weltanschaulichen Überzeugungen und zwar entsprechend dem, was sie für
richtig halten. Der Staat darf diese Einflüsse weder fördern noch schützen,
er darf sich weder damit identifizieren noch dafür Partei ergreifen. Der Staat
hat die Neutralität sicher zu stellen. Diese Rücksichtnahme erfordert jedwede
Unterbindung religiöser Einflussnahme.
Daher kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das
Kopftuch, so wie es hier getragen wird, Symbol einer bestimmten religiösen
Überzeugung ist. Es ist kein Kultursymbol; auch für andere Personen ist es
Sinnbild einer bestimmten Glaubensüberzeugung. Im Zusammenhang mit der
Schulpflicht, ist festzustellen, dass die Schüler ständig damit konfrontiert
sind. Die sich hieraus ergebende Frage lautet: Liegt dies unterhalb der
hinzunehmenden Grenze?
Das Kopftuch ist keine unerhebliche Bagatelle, sondern
wirkt auf Schüler der Grund- und Hauptschule, unterhalb von 14 Jahren,
religiös stark beeinflussbar. Auch wenn Konfliktfälle konkret ohne Beweise
sind, so lassen sie sich abstrakt zumindest nicht ausschließen. Ebenso zeigt
der Rahmen allgemeiner Erfahrungsschriftsätze, dass...