Im Namen des Erhabenen  
Muslim-Recht
 

 

Diskriminierung wegen Kopftuch 3

Siehe auch  Diskriminierung wegen Kopftuch Teil 1, Teil 2 und Teil 4

Berliner Senat verabschiedet Kopftuch-Gesetz

20.7.2004 - Lehrer, Richter, Polizisten und Mitarbeiter im Strafvollzug in Berlin sollen künftig keine sichtbaren religiösen Symbole im Dienst tragen. Der rot-rote Senat beschloss am Dienstag einen entsprechenden Gesetzentwurf von Innensenator Ehrhart Körting (SPD).

VGH Kassel weist Beschwerde gegen Kopftuch-Urteil zurück 

Behörde darf Passbild mit Kopftuch nicht ablehnen

igmg.de - Kerpen, 07. Juni 2004

Kassel - Der hessische Verwaltungsgerichthof hat in einem heute bekannt gewordenen Beschluss (Az: 7 TG 448/04) die Beschwerde der Stadt Baunatal gegen einen Beschluss des VG Kassel vom 20. Januar 2004 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Kassel hatte Anfang des Jahres beschlossen, dass muslimische Frauen für ihren Pass auch ein Foto mit Kopftuch einreichen können. Bedingung sei allein, dass die Frau auf dem Foto 'zweifelsfrei' erkennbar sei, eine Bescheinigung der Religionsgemeinschaft, dass der jeweilige Glaube nur ein Foto mit Kopftuch zulasse, können die Behörden jedoch nicht verlangen.

In dem jetzigen Beschluss wies nun der hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Stadt gegen den früheren Beschluss zurück. Das Gericht hielt sich dabei an die Vorgaben des BVerfG in einem Urteil vom 24. September 2003 zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

Für die Verbindlichkeit wirklicher oder vermeintlicher Glaubensgrundsätze sei allein die subjektive Glaubensüberzeugung des Einzelnen maßgebend. „Es kommt deshalb weder darauf an, ob sich dem Koran überhaupt ­ wie die Antragstellerin meint - ein Gebot entnehmen lässt, in der Öffentlichkeit stets Kopftuch zu tragen, noch darauf, mit welchem Grad von Verbindlichkeit ein solches Gebot von Autoritäten der jeweiligen religiösen Gemeinschaft umgesetzt wird“, so das Gericht. Mit Recht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Überprüfung der subjektiven Glaubenshaltung auf ihre theologische Richtigkeit oder eine Bewertung ihrer gesellschaftlichen Auswirkungen dem Staat verwehrt sei.

Weiterhin wies der zuständige Senat auf schon bestehende Ausnahmen in der Verordnung und den Verwaltungsvorschriften zum Passgesetz hin. Angesichts dieser schon bestehenden „Relativierungen“ sehe es als nicht vertretbar an, „an eine glaubhaft vorgebrachte individuelle religiöse Überzeugung, dass das Tragen einer Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit religiöse Pflicht sei, erhöhte Begründungsanforderungen zu knüpfen“.

 

Es wird immer schlimmer

In Niedersachen droht ein Mützenverbot an Schulen

Ernst Corinth - 01.05.2004 Telepolis

Die Frauen, die auf diesen Bildern ( Bild1 [1], Bild2 [2]) zu sehen sind, haben gut lachen. Sie wohnen nicht in Niedersachen und können daher ungestraft ihre Mützen spazieren tragen. In dem Land zwischen Elbe, Harz, Nordsee und Weiß-der-Kuckuck droht nämlich jetzt ein Mützenverbot. Zum Glück kein allgemeines, sondern vorerst bekommen nur Lehrerinnen einen auf die Mütze.

Obwohl die Mütze ja an und für sich ein eher harmloses Bekleidungsstück ist, das im Winter hübsch den Kopf wärmt und im Sommer vor der Sonne schützt, könnte sie jetzt im Kampf der Kulturen zum Symbol des immer aufmüpfigeren Islams werden. Schuld an dieser Umwertung aller Mützen und Mützenträgerinnen hat eine moslemische Frau, die 50-jährige Tunesierin Noura Rouchou. Seit 15 Jahren arbeitet sie als Lehrerin und unterrichtet unter anderem Hoch-Arabisch an zwei Schulen in Wolfsburg. Lange Zeit war sie überzeugte Kopftuchträgerin. Und gab sich so für jedermann als Muslima zu erkennen. Doch dann bekam sie, wie sie der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (HAZ) offenherzig verriet, wegen des Kopftuches immer mehr Probleme in der Öffentlichkeit. Und hatte eines Tages die folgenschwere Idee, ihr Kopftuch an den Nagel zu hängen und stattdessen ihre Haare mit einer damals noch unschuldigen Mütze zu bedecken.

Ein ausgebuffter Trick, auf den aber wackere niedersächsische Männer wie der Wolfsburger Hauptschulleiter Jürgen Kluth nicht hereinfallen. Nach Angaben Rouchous will er ihre Mütze auf seiner Schule nicht dulden und soll von ihr verlangt haben: “Ich will Ihre Haare sehen." Ein für einen Schulleiter auf den ersten Blick zwar seltsames Begehren, aber Vorsicht ist auch in Wolfsburg gerade angesichts des weltweiten Anti-Terrorkampfes eben die Mutter aller Porzellankisten.

Auch die niedersächsische Landesregierung, die erst am vergangenen Mittwoch ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen erlassen hat, hat bereits reagiert. Das zuständige Kultusministerium will den Fall überprüfen und hat die Lehrerin daher zu einem dienstlichen Gespräch gebeten. Dabei sollen dann, wie die HAZ tatsächlich schreibt, die genauen Beweggründe der Mützenträgerin erkundet werden. Wie auch immer das Ergebnis dieses ersten amtlichen Mützenträgerinnen-Gesinnungstestes ausfällt, eines scheint jetzt schon sicher: Die Mütze hat ihre Unschuld endgültig verloren.

Links

[1] http://www.alasiesta.com/bilder/alpacamuetze_patent.jpg
[2] http://www.alge.ch/images/muetze.JPG 

 

Kopftuch-Verbot im Gerichtssaal "nicht falsch"

Mittwoch, 24. März 2004 - Berlin online

Erklärung des Amtsgerichts

Sabine Deckwerth

Der Präsident des Amtsgerichts, Gerhard Offenberg, wird nicht gegen eine Entscheidung des Jugendrichters vorgehen, der unlängst eine Muslimin wegen ihres Kopftuches aus dem Saal gewiesen hatte. "Sitzungspolizeiliche Maßnahmen fallen in den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit und dürfen daher im Wege der Dienstaufsicht weder überprüft noch kommentiert werden", erklärte Offenberg am Dienstag. Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn die Maßnahme ohne jeden Zweifel und offensichtlich falsch wäre.

Wie berichtet, hatte ein Jugendrichter die Muslimin aus dem Saal geschickt, weil sie ihr Kopftuch aus religiösen Gründen nicht ablegen wollte. Die Frau war die Mutter eines 20-Jährigen, gegen den gerade verhandelt wurde. Er dulde aus erzieherischen Gründen generell keine Kopfbedeckungen in seinem Saal, hatte der Richter seine Entscheidung begründet.

"Es ist noch weitgehend üblich, dass in geschlossenen Räumen keine Kopfbedeckungen getragen werden", erklärte dazu der Amtsgerichtspräsident. Der Jugendrichter habe der Mutter des Angeklagten erklärt, sie könne im Saal bleiben, müsse dann aber ihr Kopftuch abnehmen. Die Frau habe daraufhin freiwillig den Sitzungssaal verlassen, so Offenberg, "ohne darauf hinzuweisen, dass es ihr aus religiösen Gründen nicht gestattet sei, das Kopftuch abzunehmen". (sd.)

Kopftuchverbot im Gerichtssaal

Berliner Zeitung - Freitag, 19. März 2004

Muslimin musste die Verhandlung gegen ihren Sohn im Amtsgericht verlassen / Richterbund hält Anordnung für bedenklich

Sabine Deckwerth

Lesen Sie auch: • Gesetz geplant Basecaps, Hüte und Mützen gehören nicht in einen Gerichtssaal. Darin sind sich Berliner Richter weitgehend einig. Weil das Tragen solcher Kopfbedeckungen während einer Verhandlung gegen Regeln des Anstandes verstößt. Aber wie ist das bei einem Kopftuch, das für manche muslimische Frauen aus religiösen Gründen unverzichtbar ist? Im Amtsgericht Tiergarten hat unlängt ein Richter eine Zuhörerin aus dem Saal gewiesen, die ihr Kopftuch nicht abnehmen wollte.

In einem Prozess gegen einen 20-Jährigen wegen Körperverletzung erklärte ein Jugendrichter gegenüber der Mutter des Angeklagten, sie könne als Zuhörerin im Saal bleiben, aber sie müsse ihr Kopftuch ablegen. Die Frau, eine gläubige Muslimin, verließ daraufhin den Saal, während drinnen gegen ihren Sohn weiter verhandelt wurde. "Sie war sehr erschrocken und dachte, dass sie aus dem Saal geworfen wird", sagt die Anwältin des Angeklagten, Yosma Karagöz. "Das Ganze hatte etwas sehr Demütigendes". Karagöz hält die Haltung des Richters für problematisch. Eine überzeugte Muslimin würde nie ihr Kopftuch in der Öffentlichkeit ablegen, sagt sie. Wenn jemand deswegen einen Saal verlassen müsse, komme dies einem Ausschluss der Öffentlichkeit gleich.

Der Jugendrichter dulde keinerlei Kopfbedeckungen in seinem Sitzungssaal, erklärt Gerichtssprecher Arnd Bödeker auf Anfrage. "Dies ist eine generelle Anordnung dieses Richters für seine Verhandlungen", die für jeden gelte, so Bödeker. Der Jugendrichter wolle damit erzieherisch auf seine Angeklagten einwirken, es gehe ihm um die Vermittlung von ordentlichem Benehmen und guten Umgangsregeln.

Dies bedeutet auch, dass muslimische Frauen, die nicht auf ihr Kopftuch verzichten wollen, bei Verhandlungen nicht dabei sein können. Auch gläubige Juden, die ihre Kippa nicht absetzen wollen, müssten den Saal verlassen. Bei Zeugen, die der Richter von seiner Anordnung nicht ausnimmt, wäre die Sache besonders problematisch. Sie sind zur Aussage verpflichtet, gegen sie kann sogar Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt werden, wenn sie es nicht tun. Ein solcher Fall ist noch nicht bekannt geworden. "In dieser Frage kollidiert das Recht auf Glaubensfreiheit mit der sitzungspolizeilichen Macht des Richters", sagt Anwältin Karagöz.

Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz obliegt dem Richter "die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung". Was er darunter versteht, ist Auslegungssache und fällt unter die richterliche Unabhängigkeit. Das heißt, es gibt keine Regeln. Peter Faust, Vorsitzender des Berliner Richterbundes, hält ein generelles Verbot von Kopfbedeckungen allerdings "für bedenklich". Mützen und Basecaps duldet Faust während seiner Verhandlungen ebenfalls nicht. Wenn jedoch eine Muslimin mit einem Kopftuch kommt, dann sei das "normaler Alltagsbetrieb" und kein "ungebührliches Verhalten".

Anders sieht Faust die Sache bei Schöffen, den ehrenamtlichen Richtern, die bei einem Strafprozess die gleichen Rechte haben wie ein Berufsrichter. Eine Muslimin mit Kopftuch gehöre nicht auf eine Richterbank, sagt Faust. Dies könnte bei den Angeklagten Zweifel an deren Unparteilichkeit erwecken. Faust liegt damit auf einer Linie mit Innensenator Ehrhart Körting (SPD). Dieser hat erst jüngst wieder deutlich gemacht, dass er generell Richtern das Tragen religiöser Symbole oder religiös geprägter Kleidung untersagen will.

Kassel: Gericht billigt Passfoto mit Kopftuch

Der Standard.at 5.2.2004

Bedingung, dass Frau auf Foto "zweifelsfrei" erkennbar sei

Kassel - Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel können moslemische Frauen für ihren Pass auch ein Foto mit Kopftuch einreichen. Bedingung sei allein, dass die Frau auf dem Foto "zweifelsfrei" erkennbar sei, heißt es in dem am Mittwoch bekannt gegebenen Beschluss. Eine Bescheinigung der Religionsgemeinschaft, dass der jeweilige Glaube nur ein Foto mit Kopftuch zulasse, können die Behörden demnach nicht verlangen.

Fallbeispiel

Damit verpflichtete das Gericht die Stadt Kassel, einer eingebürgerten früheren Türkin ihren vorläufigen Pass auch mit dem Kopftuch-Foto auszustellen. Die Stadt hatte dies abgelehnt, weil das Passrecht ein Foto ohne Kopfbedeckung verlange. Zwar seien Ausnahmen aus religiösen Gründen möglich, doch lasse sich aus dem Koran keine allgemeine Regel ableiten, sich nicht ohne Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit zu zeigen. Daher sei eine Bescheinigung der jeweiligen Religionsgemeinschaft nötig.

Verstoß gegen Gebote Allahs

Dem Verwaltungsgericht reichte es dagegen aus, dass es eine entsprechende religiöse Lehrmeinung gibt. Die Antragstellerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie diese Ansicht Teile und nach eigener Überzeugung gegen die Gebote Allahs verstoße, wenn sie sich ohne Kopftuch fotografieren lasse. Eine Bescheinigung sei daher nicht nötig, denn das Grundrecht der Religionsfreiheit stehe jeder und jedem zu, auch ohne formelle Bindung an eine Religionsgemeinschaft. Weil die Frau auf dem Foto auch mit Kopftuch klar zu erkennen sei, stünden auch Sicherheitsinteressen einem entsprechenden Pass nicht entgegen. Gegen den Beschluss kann die Stadt noch Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. (APA)

 

Kopftuch im Gerichtssaal unerwünscht

Nordwest Zeitung 14.11.2003 JUSTIZ OLG 

Oldenburg: Mit Amtstracht nicht vereinbar - Referendarin verzichtet

Das Ministerium sieht aber keinen Handlungsbedarf. Die Amtstracht- Verordnung soll nicht geändert werden.

OLDENBURG/HANNOVER/TEHA/LNI - Was in Niedersachsen für Lehrerinnen noch gesetzlich verboten werden soll, gilt bei Staatsanwältinnen und Richterinnen schon heute: Eine muslimische Referendarin im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg darf als Vertreterin der Staatsanwaltschaft im Gerichtssaal kein Kopftuch tragen. "Tut sie auch nicht", sagte OLG-Sprecher Dr. Hans Oehlers gestern der NWZ. Die junge Frau verzichte im Dienst freiwillig auf die islamische Tracht und habe sich dazu auch schriftlich verpflichtet.

Der Fall war nach Oehlers Angaben "problematisiert" worden, nachdem bekannt geworden war, dass die bei der Osnabrücker Staatsanwaltschaft eingesetzte Referendarin im Privatleben sehr wohl ein Kopftuch trägt. "Wir interessieren uns eigentlich nicht für die Konfession unserer Leute", sagt Oehlers. Mit der offiziellen Amtstracht, zu der auch Referendare in Sitzungsvertretungen verpflichtet sind, vertrage sich ein Kopftuch aber nicht.

Diese Ansicht wird auch im niedersächsischen Justizministerium geteilt. Handlungsbedarf, die Verordnung zur Amtstracht zu ändern - wie dies Baden- Württemberg anstrebt -, sieht es indessen nicht. Weitere Kopftuch-Fälle sind in der niedersächsischen Justiz nicht bekannt. Für das OLG ist die Sache erledigt. Mit der Verzichtserklärung der Referendarin habe man das Ganze, so Oehlers, "pragmatisch gelöst".

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts - Ein Kommentar des Muslim-Markt

(Rundmail vom 24.9.2003)

Im Namen des Erhabenen

Sehr geehrte Geschwister im Islam, as-salamu-alaikum.

Viele Schlagzeilen werden morgen wie folgt lauten: "Muslimische Lehrerin siegt im Kopftuch-Streit" oder "Länder dürfen Musliminnen Kopftuch im Unterricht verbieten", je nachdem, welche Meinung die Zeitung vorzieht. Denn gemäß dem Bundesverfassungsgericht (BVG) darf zwar Moslemischen Lehrerinnen das Tragen von Kopftüchern im Schulunterricht verboten werden, aber die gesetzlichen Grundlage müssen gegeben sein. Die aber sollen in Baden-Württemberg - zumindest bis heute - fehlen. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) verkündete das Urteil heute morgen in Karlsruhe und folgte damit im Einzelfall der Klage der Lehrerin Fereshta Ludin und insgesamt der Ansicht der Länder.

Es ist wie so oft, wenn es im Kampf gegen die Wahrheit und Gerechtigkeit geht. Immer wenn sich eine Kultur gegen den offensichtlichen Anstand, gegen die offensichtliche Gerechtigkeit zusammenrauft, will letztendlich niemand selbst die Verantwortung dafür übernehmen. Und so hat sich auch das oberste deutsche Gericht geschickt aus der Verantwortung gestohlen. Das Kopftuchverbot ist zwar möglich, aber die Voraussetzungen waren nicht gegeben! Was für ein Urteil! Wenn es aber das entsprechende Gesetz gegeben hätte, dann wäre das Verbot rechtskräftig! Anders ausgedrückt: Das Kopftuch darf in der Schule verboten werden, aber das oberste deutsche Gericht lehnt die Verantwortung dafür ab und gibt sie weiter an den Gesetzgeber der Länder. Und wenn die dann ein Gesetz erlassen, dass das Tragen des Kopftuches verbietet, dann ist nicht das Bundesverfassungsgericht dafür verantwortlich, denn die haben ja nicht einmal eine solche Pflicht auferlegt sondern lediglich darauf hingewiesen, dass ein Verbot u.U. möglich sei! Wenn die Länder aber kein solches Verbotsgesetz erlassen (was abzuwarten ist), dann tun sie das, weil das Bundesverfassungsgericht sie ja schließlich nicht ausdrücklich dazu aufgefordert hat. Irgendwer wird den schwarzen Peter für diese unfreizügigen Gestalten in deutschen Schulen schon bekommen!

Das Urteil des obersten deutschen Gerichtes spiegelt in sehr deutlicher Weise die Situation wieder, in der die Gerichtsbarkeit und Politik zu den Muslimen im eigenen Land steht: Mann will sie am liebsten verdrängen! Und so hat auch das Bundesverfassungsgericht das Urteil sehr geschickt verdrängt, denn das Urteil kann von beiden Seiten als Sieg gedeutet werden! Manche mögen das als "salomonisches" Urteil deuten, aber das kann es nicht sein, da Salomon ein Prophet war und Religion und Gerichtsbarkeit strikt voneinander zu trennen sind. Daher wird es dann wohl den Journalisten überlassen, das richtige Urteil zu dem Urteil zu finden.

Hier noch einige Reaktionen zum Kopftuchurteil aus der Tagesschau:

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Kopftuch-Streit zugunsten einer muslimischen Lehrerin in Baden-Württemberg ist bei dem im Landtag vertretenen Parteien auf Kritik gestoßen. Die CDU kündigte an, der Gesetzgeber werde den vom Gericht gewährten politischen Spielraum nutzen, das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht weiter zu unterbinden. Der FDP- Landesvorsitzende Walter Döring kritisierte, es könne nicht sein, dass das Kopftuch in Klassenzimmern zugelassen, das Kruzifix aber daraus verbannt wird. Nach liberalem Verständnis dürften religiöse Zeichen im Klassenzimmer nicht verordnet werden.

SPD-Fraktionschef Wolfgang Drexler warnte, an den Schulen dürfe nicht ein Frauenbild Einzug halten, das mit den Wertevorstellungen des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Durch Kopftuch tragende muslimische Lehrerinnen dürfe die "negative Glaubensfreiheit" der Schüler nicht beeinträchtigt werden. Die stellvertretende Grünen-Fraktionsvorsitzende Theresia Bauer forderte, der Gesetzgeber müsse verhindern, dass politisch und religiös motivierter Fundamentalismus jeder Art an den Schulen Einzug halte. Zentralrat der Muslime: "Zeichen der Toleranz"

Die evangelischen Landeskirchen von Baden und Württemberg kritisierten hingegen, das Urteil stehe "in Spannung zum Neutralitätsgebot, das für Staat und Schule gilt". Zudem werde das Kippen des staatlichen Kopftuchverbots die Integration verschiedener Kulturen in den Schulen erschweren, warnten die Landeskirchen. Außerdem sei zu befürchten, dass der Druck auf muslimische Frauen und Mädchen wachse, das Kopftuch tragen zu müssen. Stand: 24.09.2003 12:45 Uhr

Mit herzlichen Grüßen von

Ihrem Muslim-Markt-Team

Lehrerin mit Kopftuch - Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Pressemitteilung Nr. 71/2003 vom 24. September 2003

Dazu Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -

Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Auf die Verfassungsbeschwerde der Lehrerin, die ihre Einstellung als Beamtin auf Probe in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg anstrebt, hat der Zweite Senat festgestellt, dass die entgegenstehenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und der zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg die Beschwerdeführerin (Bf) in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 und mit Art. 33 Abs. 3 des Grundgesetzes verletzen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen. Die Entscheidung ist mit fünf gegen drei Stimmen ergangen.

Wegen der Einzelheiten des dem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 40/2003 vom 16. Mai 2003 verwiesen.

1. Der Senat hat im Wesentlichen ausgeführt: Der zu Grunde liegende Sachverhalt betrifft mehrere verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen: Jedem Deutschen ist nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleicher Zugang zu jedem öffentlichen Amt eröffnet. Dabei ist ein Zusammenhang zwischen der Zulassung zu öffentlichen Ämtern und dem religiösen Bekenntnis ausgeschlossen. Das Tragen eines Kopftuchs durch die Bf in Schule und Unterricht fällt unter den Schutz des Grundrechts der Glaubensfreiheit. Mit diesem Grundrecht treten neben dem staatlichen Erziehungsauftrag die Verfassungsgüter des elterlichen Erziehungsrechts und die negative Glaubensfreiheit der Schulkinder in Widerstreit. Dazu heißt es in der Entscheidung unter anderem: Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nicht im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Pflichtschule. Christliche Bezüge sind bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein. In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität. Indem die Bf durch das Tragen des Kopftuchs in Schule und Unterricht die Freiheit in Anspruch nimmt, ihre Glaubensüberzeugung zu zeigen, wird die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler, nämlich kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben, berührt. In einer Gesellschaft mit unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen gibt es allerdings kein Recht darauf, von Bekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen eines fremden Glaubens verschont zu bleiben. Die Länder haben im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit. Das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit eines Lehrers einerseits und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schüler andererseits unter Berücksichtigung des Toleranzgebots hat der demokratische Landesgesetzgeber zu lösen, der im öffentlichen Willensbildungsprozess eine für alle zumutbare Regelung zu suchen hat. Dabei können die einzelnen Länder zu verschiedenen Regelungen kommen. Bei dem zu findenden Mittelweg dürfen auch Schultraditionen, konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Lehrern unter Beschränkung ihres individuellen Grundrechts der Glaubensfreiheit für ihr Auftreten und Verhalten in der Schule mit Rücksicht auf die Wahrung der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates Pflichten auferlegt werden sollen.

Bringen Lehrkräfte religiöse oder weltanschauliche Bezüge in Schule und Unterricht ein, kann dies den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigen. Es ist zumindest möglich, dass dadurch Schulkinder beeinflusst und Konflikte mit Eltern ausgelöst werden, die den Schulfrieden stören und die Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule gefährden können. Auch die Bekleidung von Lehrern, die als religiös motiviert verstanden werden kann, kann so wirken. Dies sind aber lediglich abstrakte Gefahren. Sollen bereits derartige bloße Möglichkeiten einer Gefährdung oder eines Konflikts auf Grund des Auftretens der Lehrkraft und nicht erst deren konkretes Verhalten als Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten oder als Eignungsmangel bewertet werden, so ist eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage erforderlich. Denn diese Bewertung geht mit einer Einschränkung des vorbehaltlos gewährten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG einher. Der Senat führt hierzu im Einzelnen aus:

Der Aussagegehalt des von Musliminnen getragenen Kopftuchs wird höchst unterschiedlich wahrgenommen. Es kann ein Zeichen für als verpflichtend empfundene, religiös fundierte Bekleidungsregeln wie für Traditionen der Herkunftsgesellschaft sein. In jüngster Zeit wird in ihm verstärkt ein politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus gesehen. Die Deutung des Kopftuchs kann jedoch nicht auf ein Zeichen gesellschaftlicher Unterdrückung der Frau verkürzt werden. Dies zeigen neuere Forschungsergebnisse. Junge muslimische Frauen wählen das Kopftuch auch frei, um ohne Bruch mit der Herkunftskultur ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Insoweit ist nicht belegt, dass die Bf allein dadurch, dass sie ein Kopftuch trägt, etwa muslimischen Schülerinnen die Entwicklung eines den Wertvorstellungen des Grundgesetzes entsprechenden Frauenbildes oder dessen Umsetzung im eigenen Leben erschweren würde. Für die Frage, ob das Tragen eines Kopftuchs in Schule und Unterricht einen Eignungsmangel begründet, kommt es darauf an, wie das Kopftuch auf einen Betrachter wirken kann. Hinsichtlich der Wirkung religiöser Ausdrucksmittel ist entscheidend, ob das in Frage stehende Zeichen auf Veranlassung der Schulbehörde oder aufgrund eigener Entscheidung von einer einzelnen Lehrkraft in Ausübung ihrer Glaubensfreiheit verwendet wird. Duldet der Staat in der Schule eine religiös deutbare Bekleidung von Lehrern, die diese auf Grund individueller Entscheidung tragen, so kann dies mit einer staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, nicht gleichge-setzt werden. Der Staat macht mit der Hinnahme einer bestimmten Bekleidung einer einzelnen Lehrerin diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen. Ein von der Lehrerin aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch kann allerdings deshalb besonders intensiv wirken, weil die Schüler für die gesamte Dauer des Schulbesuchs mit der im Mittelpunkt des Unterrichtsgeschehens stehenden Lehrerin ohne Ausweichmöglichkeit konfrontiert sind. Es fehlt jedoch eine gesicherte empirische Grundlage für die Annahme, dass vom Tragen des Kopftuchs bestimmende Einflüsse auf die religiöse Orientierung der Schulkinder ausgehen. Die in der mündlichen Verhandlung dazu angehörten Sachverständigen konnten von keinen gesicherten Erkenntnissen über eine solche Beeinflussung von Kindern aus entwicklungspsychologischer Sicht berichten.

Für ein mit der Abwehr bloß abstrakter Gefährdungen begründetes vorbeugendes Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, reicht die im Land Baden-Württemberg geltende beamten- und schulrechtliche Gesetzeslage nicht aus. Dies wird in der Entscheidung im Einzelnen näher begründet.

Dem zuständigen Landesgesetzgeber steht es frei, die bislang fehlende gesetzliche Grundlage zu schaffen. So kann er im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben das zulässige Maß religiöser Bezüge in der Schule neu bestimmen. Dabei hat er die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Lehrer, der Schüler, der Eltern und die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität angemessen zu berücksichtigen. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann Anlass sein, das zulässige Ausmaß religiöser Bezüge in der Schule neu zu bestimmen. Die Schule ist der Ort, an dem unterschiedliche religiöse Auffassungen unausweichlich aufeinandertreffen und wo sich dieses Nebeneinander in besonders empfindlicher Weise auswirkt. Es lassen sich Gründe dafür anführen, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung von gegenseitiger Toleranz zu nutzen, um so einen Beitrag in dem Bemühen um Integration zu leisten. Mit der beschriebenen Entwicklung ist aber auch ein größeres Potential möglicher Konflikte in der Schule verbunden. Es mag deshalb auch gute Gründe dafür geben, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fern zu halten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden. Wie auf die gewandelten Verhältnisse zu antworten ist, hat nicht die Exekutive zu entscheiden. Vielmehr bedarf es hierfür einer Regelung durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber. Nur er verfügt über eine Einschätzungsprärogative, die Behörden und Gerichte nicht für sich in Anspruch nehmen können. Ein Kopftuchverbot in öffentlichen Schulen als Element einer gesetzgeberischen Entscheidung über das Verhältnis von Staat und Religion im Schulwesen kann die Religionsfreiheit zulässigerweise einschränken. Diese Annahme steht im Einklang mit Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen. Dies gilt vor allem dann, wenn die betroffenen Grundrechte - wie hier - von der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung damit notwendiger Weise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. Solche Regelungen sind dem Parlament vorbehalten, um sicher zu stellen, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären.

2. Die Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff führen im Sondervotum aus:

a. Der von der Senatsmehrheit angenommene Gesetzesvorbehalt für die Begründung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Religions- und Weltanschauungsfreiheit des Beamten wurde bislang weder in Rechtsprechung und Literatur noch von der Bf selbst vertreten. Aufgrund dieser Annahme bleibt die verfassungsrechtliche Grundsatzfrage nach der staatlichen Neutralität im Bildungs- und Erziehungsraum der Schule unentschieden. Außerdem kommt es zu einer im Grundgesetz nicht angelegten Fehlgewichtung im System der Gewaltenteilung sowie im Verständnis der Geltungskraft der Grundrechte beim Zugang zu öffentlichen Ämtern. Schließlich gibt die Senatsmehrheit dem Landesgesetzgeber keine Möglichkeit, sich auf die von ihr angenommene neue Verfassungsrechtslage einzustellen und versäumt es, Rechtsprechung und Verwaltung zu sagen, wie sie bis zum Erlass eines Landesgesetzes verfahren sollen. Dazu heißt es in der abweichenden Mei-nung im Einzelnen: Der Grundrechtsschutz für Beamte ist funktionell begrenzt. Wer Beamter wird, stellt sich in freier Willensentschließung auf die Seite des Staates. Beamtete Lehrer genießen bereits vom Ansatz her nicht den selben Grundrechtsschutz wie Eltern und Schüler: Sie sind vielmehr an Grundrechte gebunden, weil sie teilhaben an der Ausübung öffentlicher Gewalt. Die Dienstpflicht des Beamten ist die Kehrseite der Freiheit desjenigen Bürgers, dem die öffentliche Gewalt in der Person des Beamten gegenübertritt. Mit Dienstpflichten sichert der Staat in seiner Binnensphäre die gleichmäßige, gesetzes- und verfassungstreue Verwaltung. Die Rechtsstellung des Bewerbers, der keinen Einstellungsanspruch hat, darf nicht aus der Abwehrperspektive eines Grundrechtsträgers gegen den Staat gesehen werden. Mit dem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis entscheidet sich der Bewerber in Freiheit für die Bindung an das Gemeinwohl und die Treue zu einem Dienstherrn. Die Geltung des Gesetzesvorbehalts im Schulrecht ist in der Vergangenheit nicht zum Schutze der beamteten Lehrer, sondern um der Eltern und Schüler willen ausgeweitet worden. Wer im grundrechtsverpflichteten Lehrer primär den Grundrechtsträger sieht und seine Freiheitsansprüche damit gegen Schüler und Eltern richtet, verkürzt deren Freiheit. Beamte sollen freiheitsbewusste Staatsbürger sein, sie sollen zugleich aber den grundsätzlichen Vorrang der Dienstpflichten und den darin verkörperten Willen der demokratischen Organe achten. Das Beamtenverhältnis als besondere Nähebeziehung zwischen Bürger und Staat ist gerade keine vom Grundrechtsanspruch des Beamten geprägte Rechtsbeziehung. Die hier zu beurteilende Eignungsbeurteilung darf nicht mit einem Eingriff in die Glaubensfreiheit verwechselt werden. Die Neutralitätspflicht des Beamten ergibt sich aus der Verfassung selbst. Die Begründung der Senatsmehrheit ist deshalb mit grundlegenden Aussagen der Verfassung zum Verhältnis von Gesellschaft und Staat nicht vereinbar. Verkannt wird insbesondere die Stellung des öffentlichen Dienstes bei der Verwirklichung des demokratischen Willens. Im Einzelnen heißt es dazu: Wer Beamter werden will, strebt die Nähe zur öffentlichen Gewalt an und begehrt - wie die Bf - die Begründung eines besonderen Dienst- und Treueverhältnisses zum Staat. Diese Pflichtenstel-lung überlagert den grundsätzlich auch für Beamte geltenden Schutz der Grundrechte, soweit Aufgabe und Zweck des öffentlichen Amts dies erfordern. Die dem Beamten obliegenden Verpflichtungen sind entscheidend für das Vertrauen der Bürger in die Erfüllung der Aufgaben des demokratischen Rechtsstaats. Hieraus folgt das Neutralitäts- und Mäßigungsgebot der Beamten, das der grundsätzlichen Neutralitätspflicht des Staates auch für den religiösen und weltanschaulichen Bereich entspricht. Es kennzeichnet das Berufsbeamtentum, dass der Dienstherr Dienstpflichten nach den jeweiligen Bedürfnissen einer rechtsstaatlichen und sachlich wirksamen Verwaltung festlegt. Diese Prinzipien gelten unmittelbar von Verfassungs wegen. Die Anforderungen an Zurückhaltung und Neutralität des Beamten bedürfen deshalb weder allgemein noch im Schulverhältnis weiterer gesetzlicher Konkretisierung.

b. Nach diesen Maßstäben ist das von der Bf begehrte kompromisslose Tragen des Kopftuchs im Schulunterricht mit dem Mäßigungs- und Neutralitätsgebot eines Beamten nicht vereinbar. Um die Eignung eines Beamtenbewerbers zu verneinen, bedarf es keiner "konkreten Gefährdung des Schulfriedens". Diese Annahme verkennt den Beurteilungsmaßstab für die Eignungsbeurteilung. Die Entfernung eines Beamten auf Lebenszeit aus dem Dienst wegen Verletzung seiner Dienstpflichten ist nur eingeschränkt möglich. Deshalb muss der Dienstherr bereits zuvor im Rahmen der Eignungsprüfung dafür sorgen, dass niemand Beamter wird, der nicht die Gewähr dafür bietet, die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Dienstpflichten einzuhalten. Auch auf eine abstrakte Gefahrenlage kommt es in einem solchen Konfliktfall nicht an. Es widerspricht vielmehr dem beamtenrechtlichen Funktionsvorbehalt, wenn sich der Staat gegen seine eigenen Beamten, die ihn verkörpern und durch die er handelt, auf die polizeirechtliche Gefahrenschwelle berufen müsste, um deren Verhalten im Dienst zu reglementieren. Zur Konkretisierung einer Dienstpflicht von Beamten bedarf es auch nicht des wissenschaftlich-empirischen Nachweises einer Gefahrenlage. Durch die Verwendung signifikanter Bekleidungssymbole erscheint ein Konflikt in nachvollziehbarer Weise oder sogar naheliegend. Davon sind die Fachgerichte zu Recht ausgegangen. Das Kopftuch, getragen als kompromisslose Erfüllung eines von der Beschwerdeführerin angenommenen islamischen Verhüllungsgebotes der Frau, steht gegenwärtig für viele Menschen innerhalb und außerhalb der islamischen Religionsgemeinschaft für eine religiös begründete kulturpolitische Aussage, insbesondere das Verhältnis der Geschlechter zueinander betreffend. Die Senatsmehrheit hat diesem Umstand keine ausreichende Bedeutung zugemessen. Sie hat sich deshalb auch nicht damit auseinander gesetzt, ob die Auffassung, eine Verhüllung der Frauen gewährleiste ihre Unterordnung unter dem Mann, offenbar von einer nicht unbedeutenden Zahl der Anhänger islamischen Glaubens vertreten wird und deshalb geeignet ist, Konflikte mit der auch im Grundgesetz deutlich akzentuierten Gleichberechtigung von Mann und Frau hervorzurufen.

c. Der baden-württembergische Landtag hat ausdrücklich bekundet, aus Anlass des Falles der Bf kein formelles Gesetz zu erlassen. Dies übergeht die Begründung der Senatsmehrheit. Die dem Landesgesetzgeber anheimgestellte Aufgabe, sich unmittelbar aus Verfassungsrecht ergebende Beschränkungen deklaratorisch nachzuzeichnen, ist aber nicht seine Sache, zumal ein solches Gesetz möglicherweise in späteren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erneut auf den Prüfstand gestellt wird. Zudem wird die Volksvertretung im Unklaren gelassen, wie eine verfassungsgemäße Regelung aussehen kann. Die offenen Fragen zählt das Sondervotum auf. Schließlich kann sich der Landesgesetzgeber nicht auf die angenommene neue Verfassungsrechts-lage einstellen. Rechtsprechung und Verwaltung erfahren nicht, wie sie bis zum Erlass eines Lan-desgesetzes verfahren sollen. Der Senat lässt eine verfassungsrechtliche Grundsatzfrage trotz Entscheidungsreife unbeantwortet. Mit der unerwarteten Forderung der Senatsmehrheit nach einem Gesetzesvorbehalt für die Begründung von Dienstpflichten wird das auch dem Staat als Verfahrensbeteiligtem zustehende Prozessrecht auf rechtliches Gehör nicht hinreichend berücksichtigt. Ein solcher Gesetzesvorbehalt war auch in der mündlichen Verhandlung nicht ernsthafter Gegens-tand des Rechtsgesprächs. Das Land hätte dazu Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten müssen. Angesichts dieses prozessualen Versäumnisses hätte dem Landesgesetzgeber auch nach der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Gesetzesvorbehalt eine angemessene Übergangsfrist gewährt werden müssen. Dies hätte die Auswirkungen einer Überraschungsentscheidung gemindert. Der Landesgesetzgeber hätte dann auch für den vorliegenden Fall eine wirksame gesetzliche Grundlage schaffen können. Schließlich bleibt auch unklar, wie das Bundesverwaltungsgericht mit dem zurückverwiesenen Rechtsstreit weiter verfahren soll. Einerseits müsste es auf der Grundlage der Annahme der Senatsmehrheit der Klage zur Zeit stattgeben, was zu beamtenrechtlich vollendeten Tatsachen führen würde, andererseits käme auch eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Betracht, bis der Landtag eine lehrerdienstrechtliche gesetzliche Grundlage geschaffen hat.

Urteil vom 24. September 2003 - Az. 2 BvR 1436/02 -

Karlsruhe, den 24. September 2003

Das vollständige Urteil kann nachgelesen werden auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichtes:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/

 

Das Kopftuch als Angstmacher

Frankfurter Rundschau Vermischtes 8.3.2003

Frauen, die Kopftuch tragen, gehören inzwischen zum Stadtbild. So selbstverständlich ist der Umgang mit dem Stückchen Stoff, mit dem sich Muslima das Haar verdecken, aber nicht. Das Kopftuch hat hohen Symbolwert, ist sichtbares Zeichen von Religiosität. Spätestens seit den Terroranschlägen in den USA sind viele dem Islam gegenüber skeptisch eingestellt.

"Das Kopftuch zieht eine Kette von Fragen nach sich", sagt Kulturanthropologe Heinz Schilling. Zumeist sei es in unseren Breiten negativ besetzt, reagiere das "Volksempfinden" - gerade nach den Attentaten vom 11. September - eher allergisch auf verschleierte Frauen. "Weil der Islam als Feindbild aufgebaut wird", so Professor Schilling, der an der Uni Frankfurt lehrt. Das Kopftuch rufe "latente Ängste" hervor. Verhüllte Frauen verkörperten den Islam und würden somit zu Repräsentatinnen eines Phänomens, das man nicht verstehe. Verunsicherung sei zumeist die Folge - weil die Menschen nicht deuten könnten, ob die jeweilige Person den Schleier als politisches, religiöses oder gesellschaftliches Symbol trage.

"Für viele Menschen, die mit dem Kopftuch konfrontiert werden, stellt es eine Belastung dar", hat Schilling beobachtet. Als religiöses Signal respektiert werde es von jenen, die sich mit dem Islam beschäftigt haben und über Hintergründe Bescheid wüssten. Übersehen beziehungsweise Ignorieren von Kopftuchträgerinnen - diese Reaktion könne aber auch darauf zurückgeführt werden, "dass man das Phänomen eigentlich nicht akzeptiert".

"Die Verschleierung wird von aber auch als gezielte Provokation empfunden", erklärt Wissenschaftler. Es werde vermutet, dass die Frau durch das Tragen eines Kopftuches auffallen möchte. "Das wird ihr wiederum nicht zugestanden." Für Mitteleuropäer sei der Islam der "fremdeste, unverstehbarste Glaube" . Die Europäer wollten, mutmaßt Schilling, nach dem sie viele Impulse in den Bereichen Musik, Essen oder Kleidung übernommen haben, das unverstehbare Fremde auf Distanz halten und pickten sich deshalb das Kopftuch-Signal heraus, um sich die eigenen Vorurteile zu bestätigen: Kopftuchträgerinnen würden häufig als rückständig und inkompetent gedeutet. Noch bis in die Nachkriegszeit trugen - und tragen bis heute - auch hierzulande hart arbeitende, oftsozial benachteiligte, Frauen Kopftuch - etwa Bauernsfrauen. Die "besseren" Damen hingegen trugen Hut, erinnert Schilling. Deshalb sei es der Gesellschaft kaum zu vermitteln, dass jemand freiwillig ein Kopftuch trage. top

Selbstversuch: Mit Kopftuch unterwegs in Frankfurt

Mich gibt es nicht mehr, ich bin unsichtbar - Frankfurter rundschau

Von Canan Topçu

Als ich morgens mit Kopftuch im Büro erscheine, sind die Kollegen und Kolleginnen verwundert. Manche sind sichtlich irritiert ob meiner Verwandlung, einigen verschlägt es die Sprache, andere wiederum können sich mit Kommentaren nicht zurückhalten. "Ach du liebe Güte, wie siehst du denn aus? "Was ist denn mit dir passiert?" - "Hast du Ohrenschmerzen?" - "Ist es deine persönliche Protestform gegen den drohenden Irak-Krieg?" Nein, es ist weder der "Knüppel des Patriarchats, der auf meinen Kopf eingeschlagen hat", wie ein Kollege mein Outfit ironisch kommentiert. Auch muss ich meinen Kopf nicht vor Wind und Wetter schützen, noch will ich künftig meinen Glauben für andere sichtbar praktizieren. Deswegen tragen ja zumeist muslimische Frauen heutzutage ein Kopftuch. Zumindest wenn kein anderer - zwingender - Grund eine Rolle spielt. Mich zwingt keiner. Es ist schlichtweg ein Selbstversuch. Ich möchte wissen, wie es sich in Frankfurt mit Kopftuch lebt und wie andere auf mich als Verschleierte reagieren.

Bevor ich die Wohnung verlasse, setze ich also das Tuch auf, das ich vor Jahren in Istanbul gekauft habe. Sonst nutze ich es als Accessoire, elegant um die Schultern geschlagen. Es ist ein reichlich mit Ornamenten geschmücktes Seidentuch in dezenten Farben, ein 1,20 auf 1,20 Meter großes Stück Stoff, mit dem türkische Mittelschicht-Frauen in der Öffentlichkeit den Kopf verdecken. Maschinell gewebtes Statussymbol mit Blumenmuster.

Ich weiß, wie das Tuch um den Kopf zu legen ist, bin schließlich in der Türkei mit diesem "Kulturgut" aufgewachsen, brauche dafür also keine Anleitung. So selbstverständlich ist das aber hier zu Lande nicht. Auf Internet-Seiten erhalten Frauen detailliert in deutscher Sprache Anweisungen darüber, wie und mit wie vielen Nadeln das Tuch am Kopf sicher sitzt.

So einfach, wie ich es mir zunächst gedacht habe, erweist sich das Kopftuchtragen dann aber doch nicht. Es kostet mich ganz schön viel Überwindung, mit bedecktem Haupt auf die Straße zu gehen. Erstaunlich, wie sehr sich ein Stück Stoff auf das Verhalten auswirkt - nicht nur auf das der anderen, auch auf mein eigenes. Denn kaum dass ich das Tuch um meinen Kopf binde, bin ich nicht mehr ich. Und das keinesfalls nur äußerlich. Meine Körperhaltung wird eine andere, stelle ich an meinem Spiegelbild fest; zudem bewege ich mich langsamer, drehe meinen Kopf nicht mehr ohne weiteres hin und her. Es liegt bestimmt auch daran, dass das Tuch die Bewegungsmöglichkeiten einschränkt und ich eben so gar nicht daran gewöhnt bin. Das allein aber, mutmaße ich, ist wohl nicht der Grund. Die Verhüllung verursacht das Zurücknehmen meines Selbst.

Der erste öffentliche Auftritt in der U-Bahn. Das Abteil ist voll. Nur mich gibt es nicht. Ich bin unsichtbar. Niemand schaut mich an. Es gibt kaum einen Augenkontakt - weder mit den Leuten in der U-Bahn, noch mit Passanten in der Innenstadt und mit Verkaufspersonal in Geschäften. Und wenn sich mal die Blicke treffen, dann gerade mal für eine Tausendstelsekunde. Ruck, zuck wenden sich die Augen von mir ab, schauen schnell zur Seite oder durch mich durch.

So hatte ich es mir wirklich nicht vorgestellt. Ein paar neugierige Blicke wird es gewiss geben, dachte ich, als ich morgens die Wohnungstür hinter mir zuschloss. Bestimmt werden einige verunsicherte und möglicherweise auch ein paar verachtende Augen auf mich gerichtet sein. Mich jedenfalls packt jedesmal die Neugier, wenn ich junge Kopftuchträgerinnen sehe. Die Frage geht mir durch den Kopf, ob sie sich wohl fühlen in Frankfurt.

Unwohl fühle ich mich mit Kopftuch in der Innenstadt nicht, laufe mehrere Stunden durch die Einkaufsmeile, betrete ein Geschäft nach dem anderen. Jedenfalls erlebe ich nichts Unangenehmes während der Feldstudie. Wie denn auch? Mich gibt es ja nicht. Ich bin unsichtbar. So verhalten sich jedenfalls die Leute um mich. Keine blöden Sprüche, die ich mir anhören muss, keine abweisenden Gesten. Meine Anwesenheit löst keine Reaktionen aus. "Kann ich Ihnen helfen?" Im Schuhgeschäft auf der Zeil spricht die Verkäuferin so ziemlich jeden an, der nach mir den Laden betritt. Mich fragt sie nicht, obwohl ich um die Regale mit roten, braunen und blauen Schuhen kreise und nicht gerade den Eindruck einer zielsicheren Kundin abgebe. Nicht anders ergeht es mir in einer Boutique in der Goethestraße. Ich werde dort nicht einmal begrüßt. Was in dem kleinen Geschäft - wie ich es von sonstigen Bummeltouren weiß - sonst nicht versäumt wird. Beim Optiker setze ich zehn bis 15 Sonnenbrillen auf, ohne dass sich ein Angestellter mir beratend zu Seite stellt.

Mich gibt es nicht. Nicht im Self-Service-Restaurant der Commerbank-Plaza, wo um die Mittagszeit jeder freie Platz begehrt ist. Ich aber sitze allein an einem Vierertisch und kann - so könnte man es auch betrachten - ungestört Vor-, Haupt- und Nachspeise zu mir nehmen. Mich gibt es auch nicht im Haushaltswarenladen, wo ich lange Zeit an Regalen mit Meißen- Geschirr und Hermes-Vasen verweile.

Das Kopftuch, stelle ich im Laufe des Tages fest, hat auch sein Gutes. Dann wird man nicht von Verkäufern angesprochen, kann ganz in Ruhe bummeln, Schuhe anprobieren, Brillen aufsetzen oder auch sich ungestört über Preise von Porzellan informieren.

Wenn mir muslimische Frauen erzählten, dass sie sich mit Kopftuch frei fühlen, habe ich es ihnen nicht abgenommen. Nach meinen eigenen Erlebnissen verschiebt sich der Standpunkt. Ich bin mir nicht mehr sicher, ob es sich nur um ein zurechtgelegtes Argument handelt, um die Verhüllung zu verteidigen. Ich jedenfalls bekomme eine Ahnung davon, was mit dieser Freiheit gemeint sein könnte. Verhüllt fühle auch ich mich frei in der Öffentlichkeit, zumal ich in Ruhe gelassen werde.

Mich gibt es nicht, aber nur so lange, bis ich es nicht mehr will und die Leute - sei es im Geschäft, im Café oder auf der Straße - selbst anspreche. Die meisten sind dann eher überrascht, von einer Kopftuchträgerin in gutem Deutsch angeredet zu werden. Unfreundlich ist aber niemand. Jedenfalls mir gegenüber nicht. Das mag daran liegen, dass ich mich mit ihnen verständigen kann. Wie sich eine Verhüllte fühlt, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, weiß ich allerdings nicht. Auch nicht, warum ich als Kopftuchträgerin unsichtbar geworden bin. Ist es Ignoranz, Toleranz oder gar Respekt, weil das Tuch als Signal gedeutet wurde, dass ich in Ruhe gelassen werden möchte? Vielleicht ist es einfach nur Verunsicherung.

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