Diskriminierung wegen Kopftuch 3
Siehe auch Diskriminierung wegen Kopftuch
Teil 1, Teil 2 und
Teil 4
Berliner Senat verabschiedet Kopftuch-Gesetz
20.7.2004 - Lehrer, Richter, Polizisten und Mitarbeiter im
Strafvollzug in Berlin sollen künftig keine sichtbaren religiösen
Symbole im Dienst tragen. Der rot-rote Senat beschloss am Dienstag einen
entsprechenden Gesetzentwurf von Innensenator Ehrhart Körting (SPD).
Behörde darf Passbild mit Kopftuch nicht ablehnen
igmg.de
- Kerpen, 07. Juni 2004
Kassel - Der hessische Verwaltungsgerichthof hat in einem heute
bekannt gewordenen Beschluss (Az: 7 TG 448/04) die Beschwerde der Stadt
Baunatal gegen einen Beschluss des VG Kassel vom 20. Januar 2004
abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Kassel hatte Anfang des Jahres
beschlossen, dass muslimische Frauen für ihren Pass auch ein Foto mit
Kopftuch einreichen können. Bedingung sei allein, dass die Frau auf dem
Foto 'zweifelsfrei' erkennbar sei, eine Bescheinigung der
Religionsgemeinschaft, dass der jeweilige Glaube nur ein Foto mit
Kopftuch zulasse, können die Behörden jedoch nicht verlangen.
In dem jetzigen Beschluss wies nun der hessische
Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Stadt gegen den früheren
Beschluss zurück. Das Gericht hielt sich dabei an die Vorgaben des
BVerfG in einem Urteil vom 24. September 2003 zur Auslegung des Art. 4
Abs. 1 und 2 GG.
Für die Verbindlichkeit wirklicher oder vermeintlicher
Glaubensgrundsätze sei allein die subjektive Glaubensüberzeugung des
Einzelnen maßgebend. Es kommt deshalb weder darauf an, ob sich dem
Koran überhaupt wie die Antragstellerin meint - ein Gebot entnehmen
lässt, in der Öffentlichkeit stets Kopftuch zu tragen, noch darauf,
mit welchem Grad von Verbindlichkeit ein solches Gebot von Autoritäten
der jeweiligen religiösen Gemeinschaft umgesetzt wird, so das
Gericht. Mit Recht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass
eine Überprüfung der subjektiven Glaubenshaltung auf ihre theologische
Richtigkeit oder eine Bewertung ihrer gesellschaftlichen Auswirkungen
dem Staat verwehrt sei.
Weiterhin wies der zuständige Senat auf schon bestehende Ausnahmen
in der Verordnung und den Verwaltungsvorschriften zum Passgesetz hin.
Angesichts dieser schon bestehenden Relativierungen sehe es als
nicht vertretbar an, an eine glaubhaft vorgebrachte individuelle
religiöse Überzeugung, dass das Tragen einer Kopfbedeckung in der
Öffentlichkeit religiöse Pflicht sei, erhöhte
Begründungsanforderungen zu knüpfen.
Es wird immer schlimmer
In Niedersachen droht ein Mützenverbot an Schulen
Ernst Corinth -
01.05.2004
Telepolis
Die Frauen, die auf diesen Bildern ( Bild1 [1], Bild2 [2]) zu sehen
sind, haben gut lachen. Sie wohnen nicht in Niedersachen und können
daher ungestraft ihre Mützen spazieren tragen. In dem Land zwischen
Elbe, Harz, Nordsee und Weiß-der-Kuckuck droht nämlich jetzt ein
Mützenverbot. Zum Glück kein allgemeines, sondern vorerst bekommen nur
Lehrerinnen einen auf die Mütze.
Obwohl die Mütze ja an und für sich ein eher harmloses
Bekleidungsstück ist, das im Winter hübsch den Kopf wärmt und im
Sommer vor der Sonne schützt, könnte sie jetzt im Kampf der Kulturen
zum Symbol des immer aufmüpfigeren Islams werden. Schuld an dieser
Umwertung aller Mützen und Mützenträgerinnen hat eine moslemische
Frau, die 50-jährige Tunesierin Noura Rouchou. Seit 15 Jahren arbeitet
sie als Lehrerin und unterrichtet unter anderem Hoch-Arabisch an zwei
Schulen in Wolfsburg. Lange Zeit war sie überzeugte Kopftuchträgerin.
Und gab sich so für jedermann als Muslima zu erkennen. Doch dann bekam
sie, wie sie der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (HAZ) offenherzig
verriet, wegen des Kopftuches immer mehr Probleme in der
Öffentlichkeit. Und hatte eines Tages die folgenschwere Idee, ihr
Kopftuch an den Nagel zu hängen und stattdessen ihre Haare mit einer
damals noch unschuldigen Mütze zu bedecken.
Ein ausgebuffter Trick, auf den aber wackere niedersächsische
Männer wie der Wolfsburger Hauptschulleiter Jürgen Kluth nicht
hereinfallen. Nach Angaben Rouchous will er ihre Mütze auf seiner
Schule nicht dulden und soll von ihr verlangt haben: Ich will Ihre
Haare sehen." Ein für einen Schulleiter auf den ersten Blick zwar
seltsames Begehren, aber Vorsicht ist auch in Wolfsburg gerade
angesichts des weltweiten Anti-Terrorkampfes eben die Mutter aller
Porzellankisten.
Auch die niedersächsische Landesregierung, die erst am vergangenen
Mittwoch ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen erlassen hat, hat bereits
reagiert. Das zuständige Kultusministerium will den Fall überprüfen
und hat die Lehrerin daher zu einem dienstlichen Gespräch gebeten.
Dabei sollen dann, wie die HAZ tatsächlich schreibt, die genauen
Beweggründe der Mützenträgerin erkundet werden. Wie auch immer das
Ergebnis dieses ersten amtlichen Mützenträgerinnen-Gesinnungstestes
ausfällt, eines scheint jetzt schon sicher: Die Mütze hat ihre
Unschuld endgültig verloren.
Links
[1]
http://www.alasiesta.com/bilder/alpacamuetze_patent.jpg
[2]
http://www.alge.ch/images/muetze.JPG
Mittwoch, 24. März 2004 - Berlin
online
Erklärung des Amtsgerichts
Sabine Deckwerth
Der Präsident des Amtsgerichts, Gerhard Offenberg, wird nicht gegen
eine Entscheidung des Jugendrichters vorgehen, der unlängst eine
Muslimin wegen ihres Kopftuches aus dem Saal gewiesen hatte.
"Sitzungspolizeiliche Maßnahmen fallen in den Kernbereich der
richterlichen Tätigkeit und dürfen daher im Wege der Dienstaufsicht
weder überprüft noch kommentiert werden", erklärte Offenberg am
Dienstag. Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn die Maßnahme ohne
jeden Zweifel und offensichtlich falsch wäre.
Wie berichtet, hatte ein Jugendrichter die Muslimin aus dem Saal
geschickt, weil sie ihr Kopftuch aus religiösen Gründen nicht ablegen
wollte. Die Frau war die Mutter eines 20-Jährigen, gegen den gerade
verhandelt wurde. Er dulde aus erzieherischen Gründen generell keine
Kopfbedeckungen in seinem Saal, hatte der Richter seine Entscheidung
begründet.
"Es ist noch weitgehend üblich, dass in geschlossenen Räumen
keine Kopfbedeckungen getragen werden", erklärte dazu der
Amtsgerichtspräsident. Der Jugendrichter habe der Mutter des
Angeklagten erklärt, sie könne im Saal bleiben, müsse dann aber ihr
Kopftuch abnehmen. Die Frau habe daraufhin freiwillig den Sitzungssaal
verlassen, so Offenberg, "ohne darauf hinzuweisen, dass es ihr aus
religiösen Gründen nicht gestattet sei, das Kopftuch abzunehmen".
(sd.)
Berliner Zeitung - Freitag, 19. März 2004
Muslimin musste die Verhandlung gegen ihren Sohn im Amtsgericht
verlassen / Richterbund hält Anordnung für bedenklich
Sabine Deckwerth
Lesen Sie auch: Gesetz geplant Basecaps, Hüte und Mützen
gehören nicht in einen Gerichtssaal. Darin sind sich Berliner Richter
weitgehend einig. Weil das Tragen solcher Kopfbedeckungen während einer
Verhandlung gegen Regeln des Anstandes verstößt. Aber wie ist das bei
einem Kopftuch, das für manche muslimische Frauen aus religiösen
Gründen unverzichtbar ist? Im Amtsgericht Tiergarten hat unlängt ein
Richter eine Zuhörerin aus dem Saal gewiesen, die ihr Kopftuch nicht
abnehmen wollte.
In einem Prozess gegen einen 20-Jährigen wegen Körperverletzung
erklärte ein Jugendrichter gegenüber der Mutter des Angeklagten, sie
könne als Zuhörerin im Saal bleiben, aber sie müsse ihr Kopftuch
ablegen. Die Frau, eine gläubige Muslimin, verließ daraufhin den Saal,
während drinnen gegen ihren Sohn weiter verhandelt wurde. "Sie war
sehr erschrocken und dachte, dass sie aus dem Saal geworfen wird",
sagt die Anwältin des Angeklagten, Yosma Karagöz. "Das Ganze
hatte etwas sehr Demütigendes". Karagöz hält die Haltung des
Richters für problematisch. Eine überzeugte Muslimin würde nie ihr
Kopftuch in der Öffentlichkeit ablegen, sagt sie. Wenn jemand deswegen
einen Saal verlassen müsse, komme dies einem Ausschluss der
Öffentlichkeit gleich.
Der Jugendrichter dulde keinerlei Kopfbedeckungen in seinem
Sitzungssaal, erklärt Gerichtssprecher Arnd Bödeker auf Anfrage.
"Dies ist eine generelle Anordnung dieses Richters für seine
Verhandlungen", die für jeden gelte, so Bödeker. Der
Jugendrichter wolle damit erzieherisch auf seine Angeklagten einwirken,
es gehe ihm um die Vermittlung von ordentlichem Benehmen und guten
Umgangsregeln.
Dies bedeutet auch, dass muslimische Frauen, die nicht auf ihr
Kopftuch verzichten wollen, bei Verhandlungen nicht dabei sein können.
Auch gläubige Juden, die ihre Kippa nicht absetzen wollen, müssten den
Saal verlassen. Bei Zeugen, die der Richter von seiner Anordnung nicht
ausnimmt, wäre die Sache besonders problematisch. Sie sind zur Aussage
verpflichtet, gegen sie kann sogar Ordnungsgeld oder Ordnungshaft
verhängt werden, wenn sie es nicht tun. Ein solcher Fall ist noch nicht
bekannt geworden. "In dieser Frage kollidiert das Recht auf
Glaubensfreiheit mit der sitzungspolizeilichen Macht des Richters",
sagt Anwältin Karagöz.
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz obliegt dem Richter "die
Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung". Was er darunter
versteht, ist Auslegungssache und fällt unter die richterliche
Unabhängigkeit. Das heißt, es gibt keine Regeln. Peter Faust,
Vorsitzender des Berliner Richterbundes, hält ein generelles Verbot von
Kopfbedeckungen allerdings "für bedenklich". Mützen und
Basecaps duldet Faust während seiner Verhandlungen ebenfalls nicht.
Wenn jedoch eine Muslimin mit einem Kopftuch kommt, dann sei das
"normaler Alltagsbetrieb" und kein "ungebührliches
Verhalten".
Anders sieht Faust die Sache bei Schöffen, den ehrenamtlichen
Richtern, die bei einem Strafprozess die gleichen Rechte haben wie ein
Berufsrichter. Eine Muslimin mit Kopftuch gehöre nicht auf eine
Richterbank, sagt Faust. Dies könnte bei den Angeklagten Zweifel an
deren Unparteilichkeit erwecken. Faust liegt damit auf einer Linie mit
Innensenator Ehrhart Körting (SPD). Dieser hat erst jüngst wieder
deutlich gemacht, dass er generell Richtern das Tragen religiöser
Symbole oder religiös geprägter Kleidung untersagen will.
Kassel: Gericht billigt Passfoto mit Kopftuch
Der Standard.at 5.2.2004
Bedingung, dass Frau auf Foto "zweifelsfrei" erkennbar sei
Kassel - Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel
können moslemische Frauen für ihren Pass auch ein Foto mit Kopftuch
einreichen. Bedingung sei allein, dass die Frau auf dem Foto
"zweifelsfrei" erkennbar sei, heißt es in dem am Mittwoch
bekannt gegebenen Beschluss. Eine Bescheinigung der
Religionsgemeinschaft, dass der jeweilige Glaube nur ein Foto mit
Kopftuch zulasse, können die Behörden demnach nicht verlangen.
Fallbeispiel
Damit verpflichtete das Gericht die Stadt Kassel, einer
eingebürgerten früheren Türkin ihren vorläufigen Pass auch mit dem
Kopftuch-Foto auszustellen. Die Stadt hatte dies abgelehnt, weil das
Passrecht ein Foto ohne Kopfbedeckung verlange. Zwar seien Ausnahmen aus
religiösen Gründen möglich, doch lasse sich aus dem Koran keine
allgemeine Regel ableiten, sich nicht ohne Kopfbedeckung in der
Öffentlichkeit zu zeigen. Daher sei eine Bescheinigung der jeweiligen
Religionsgemeinschaft nötig.
Verstoß gegen Gebote Allahs
Dem Verwaltungsgericht reichte es dagegen aus, dass es eine
entsprechende religiöse Lehrmeinung gibt. Die Antragstellerin habe
glaubhaft dargelegt, dass sie diese Ansicht Teile und nach eigener
Überzeugung gegen die Gebote Allahs verstoße, wenn sie sich ohne
Kopftuch fotografieren lasse. Eine Bescheinigung sei daher nicht nötig,
denn das Grundrecht der Religionsfreiheit stehe jeder und jedem zu, auch
ohne formelle Bindung an eine Religionsgemeinschaft. Weil die Frau auf
dem Foto auch mit Kopftuch klar zu erkennen sei, stünden auch
Sicherheitsinteressen einem entsprechenden Pass nicht entgegen. Gegen
den Beschluss kann die Stadt noch Beschwerde beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. (APA)
Nordwest Zeitung 14.11.2003 JUSTIZ OLG
Oldenburg: Mit Amtstracht nicht vereinbar - Referendarin verzichtet
Das Ministerium sieht aber keinen Handlungsbedarf. Die Amtstracht-
Verordnung soll nicht geändert werden.
OLDENBURG/HANNOVER/TEHA/LNI - Was in Niedersachsen für Lehrerinnen
noch gesetzlich verboten werden soll, gilt bei Staatsanwältinnen und
Richterinnen schon heute: Eine muslimische Referendarin im Bezirk des
Oberlandesgerichts Oldenburg darf als Vertreterin der Staatsanwaltschaft
im Gerichtssaal kein Kopftuch tragen. "Tut sie auch nicht",
sagte OLG-Sprecher Dr. Hans Oehlers gestern der NWZ. Die junge Frau
verzichte im Dienst freiwillig auf die islamische Tracht und habe sich
dazu auch schriftlich verpflichtet.
Der Fall war nach Oehlers Angaben "problematisiert" worden,
nachdem bekannt geworden war, dass die bei der Osnabrücker
Staatsanwaltschaft eingesetzte Referendarin im Privatleben sehr wohl ein
Kopftuch trägt. "Wir interessieren uns eigentlich nicht für die
Konfession unserer Leute", sagt Oehlers. Mit der offiziellen
Amtstracht, zu der auch Referendare in Sitzungsvertretungen verpflichtet
sind, vertrage sich ein Kopftuch aber nicht.
Diese Ansicht wird auch im niedersächsischen Justizministerium
geteilt. Handlungsbedarf, die Verordnung zur Amtstracht zu ändern - wie
dies Baden- Württemberg anstrebt -, sieht es indessen nicht. Weitere
Kopftuch-Fälle sind in der niedersächsischen Justiz nicht bekannt.
Für das OLG ist die Sache erledigt. Mit der Verzichtserklärung der
Referendarin habe man das Ganze, so Oehlers, "pragmatisch
gelöst".
Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts -
Ein Kommentar des Muslim-Markt
(Rundmail vom 24.9.2003)
Im Namen des Erhabenen
Sehr geehrte Geschwister im Islam, as-salamu-alaikum.
Viele Schlagzeilen werden morgen wie folgt lauten: "Muslimische
Lehrerin siegt im Kopftuch-Streit" oder "Länder dürfen
Musliminnen Kopftuch im Unterricht verbieten", je nachdem, welche
Meinung die Zeitung vorzieht. Denn gemäß dem Bundesverfassungsgericht
(BVG) darf zwar Moslemischen Lehrerinnen das Tragen von Kopftüchern im
Schulunterricht verboten werden, aber die gesetzlichen Grundlage müssen
gegeben sein. Die aber sollen in Baden-Württemberg - zumindest bis
heute - fehlen. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) verkündete das
Urteil heute morgen in Karlsruhe und folgte damit im Einzelfall der
Klage der Lehrerin Fereshta Ludin und insgesamt der Ansicht der Länder.
Es ist wie so oft, wenn es im Kampf gegen die Wahrheit und
Gerechtigkeit geht. Immer wenn sich eine Kultur gegen den
offensichtlichen Anstand, gegen die offensichtliche Gerechtigkeit
zusammenrauft, will letztendlich niemand selbst die Verantwortung dafür
übernehmen. Und so hat sich auch das oberste deutsche Gericht geschickt
aus der Verantwortung gestohlen. Das Kopftuchverbot ist zwar möglich,
aber die Voraussetzungen waren nicht gegeben! Was für ein Urteil! Wenn
es aber das entsprechende Gesetz gegeben hätte, dann wäre das Verbot
rechtskräftig! Anders ausgedrückt: Das Kopftuch darf in der Schule
verboten werden, aber das oberste deutsche Gericht lehnt die
Verantwortung dafür ab und gibt sie weiter an den Gesetzgeber der
Länder. Und wenn die dann ein Gesetz erlassen, dass das Tragen des
Kopftuches verbietet, dann ist nicht das Bundesverfassungsgericht dafür
verantwortlich, denn die haben ja nicht einmal eine solche Pflicht
auferlegt sondern lediglich darauf hingewiesen, dass ein Verbot u.U.
möglich sei! Wenn die Länder aber kein solches Verbotsgesetz erlassen
(was abzuwarten ist), dann tun sie das, weil das
Bundesverfassungsgericht sie ja schließlich nicht ausdrücklich dazu
aufgefordert hat. Irgendwer wird den schwarzen Peter für diese
unfreizügigen Gestalten in deutschen Schulen schon bekommen!
Das Urteil des obersten deutschen Gerichtes spiegelt in sehr
deutlicher Weise die Situation wieder, in der die Gerichtsbarkeit und
Politik zu den Muslimen im eigenen Land steht: Mann will sie am liebsten
verdrängen! Und so hat auch das Bundesverfassungsgericht das Urteil
sehr geschickt verdrängt, denn das Urteil kann von beiden Seiten als
Sieg gedeutet werden! Manche mögen das als "salomonisches"
Urteil deuten, aber das kann es nicht sein, da Salomon ein Prophet war
und Religion und Gerichtsbarkeit strikt voneinander zu trennen sind.
Daher wird es dann wohl den Journalisten überlassen, das richtige
Urteil zu dem Urteil zu finden.
Hier noch einige Reaktionen zum Kopftuchurteil aus der Tagesschau:
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Kopftuch-Streit zugunsten
einer muslimischen Lehrerin in Baden-Württemberg ist bei dem im Landtag
vertretenen Parteien auf Kritik gestoßen. Die CDU kündigte an, der
Gesetzgeber werde den vom Gericht gewährten politischen Spielraum
nutzen, das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht weiter zu unterbinden.
Der FDP- Landesvorsitzende Walter Döring kritisierte, es könne nicht
sein, dass das Kopftuch in Klassenzimmern zugelassen, das Kruzifix aber
daraus verbannt wird. Nach liberalem Verständnis dürften religiöse
Zeichen im Klassenzimmer nicht verordnet werden.
SPD-Fraktionschef Wolfgang Drexler warnte, an den Schulen dürfe
nicht ein Frauenbild Einzug halten, das mit den Wertevorstellungen des
Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Durch Kopftuch tragende muslimische
Lehrerinnen dürfe die "negative Glaubensfreiheit" der
Schüler nicht beeinträchtigt werden. Die stellvertretende
Grünen-Fraktionsvorsitzende Theresia Bauer forderte, der Gesetzgeber
müsse verhindern, dass politisch und religiös motivierter
Fundamentalismus jeder Art an den Schulen Einzug halte. Zentralrat der
Muslime: "Zeichen der Toleranz"
Die evangelischen Landeskirchen von Baden und Württemberg
kritisierten hingegen, das Urteil stehe "in Spannung zum
Neutralitätsgebot, das für Staat und Schule gilt". Zudem werde
das Kippen des staatlichen Kopftuchverbots die Integration verschiedener
Kulturen in den Schulen erschweren, warnten die Landeskirchen. Außerdem
sei zu befürchten, dass der Druck auf muslimische Frauen und Mädchen
wachse, das Kopftuch tragen zu müssen. Stand: 24.09.2003 12:45 Uhr
Mit herzlichen Grüßen von
Ihrem Muslim-Markt-Team
Lehrerin mit Kopftuch - Pressemitteilung des
Bundesverfassungsgerichts
Pressemitteilung Nr. 71/2003 vom 24. September 2003
Dazu Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -
Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu
tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine
hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Der mit zunehmender
religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für
den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes
religiöser Bezüge in der Schule sein. Dies hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Auf
die Verfassungsbeschwerde der Lehrerin, die ihre Einstellung als Beamtin
auf Probe in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg anstrebt, hat
der Zweite Senat festgestellt, dass die entgegenstehenden Entscheidungen
der Verwaltungsgerichte und der zuständigen Behörden des Landes
Baden-Württemberg die Beschwerdeführerin (Bf) in ihren Rechten aus
Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 und mit Art. 33 Abs. 3 des
Grundgesetzes verletzen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde
aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen. Die Entscheidung ist
mit fünf gegen drei Stimmen ergangen.
Wegen der Einzelheiten des dem Verfahren zu Grunde liegenden
Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 40/2003 vom 16. Mai 2003
verwiesen.
1. Der Senat hat im Wesentlichen ausgeführt: Der zu Grunde liegende
Sachverhalt betrifft mehrere verfassungsrechtlich geschützte
Rechtspositionen: Jedem Deutschen ist nach Maßgabe seiner Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung gleicher Zugang zu jedem
öffentlichen Amt eröffnet. Dabei ist ein Zusammenhang zwischen der
Zulassung zu öffentlichen Ämtern und dem religiösen Bekenntnis
ausgeschlossen. Das Tragen eines Kopftuchs durch die Bf in Schule und
Unterricht fällt unter den Schutz des Grundrechts der Glaubensfreiheit.
Mit diesem Grundrecht treten neben dem staatlichen Erziehungsauftrag die
Verfassungsgüter des elterlichen Erziehungsrechts und die negative
Glaubensfreiheit der Schulkinder in Widerstreit. Dazu heißt es in der
Entscheidung unter anderem: Die dem Staat gebotene
religiös-weltanschauliche Neutralität ist nicht im Sinne einer
strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und
übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse
gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Dies gilt insbesondere
auch für den Bereich der Pflichtschule. Christliche Bezüge sind bei
der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die
Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse
Inhalte und Werte offen sein. In dieser Offenheit bewahrt der
freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und
weltanschauliche Neutralität. Indem die Bf durch das Tragen des
Kopftuchs in Schule und Unterricht die Freiheit in Anspruch nimmt, ihre
Glaubensüberzeugung zu zeigen, wird die negative Glaubensfreiheit der
Schülerinnen und Schüler, nämlich kultischen Handlungen eines nicht
geteilten Glaubens fernzubleiben, berührt. In einer Gesellschaft mit
unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen gibt es allerdings kein Recht
darauf, von Bekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen
eines fremden Glaubens verschont zu bleiben. Die Länder haben im
Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit. Das unvermeidliche
Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit eines Lehrers
einerseits und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser
Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen
Glaubensfreiheit der Schüler andererseits unter Berücksichtigung des
Toleranzgebots hat der demokratische Landesgesetzgeber zu lösen, der im
öffentlichen Willensbildungsprozess eine für alle zumutbare Regelung
zu suchen hat. Dabei können die einzelnen Länder zu verschiedenen
Regelungen kommen. Bei dem zu findenden Mittelweg dürfen auch
Schultraditionen, konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und
ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt
werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Lehrern unter Beschränkung
ihres individuellen Grundrechts der Glaubensfreiheit für ihr Auftreten
und Verhalten in der Schule mit Rücksicht auf die Wahrung der
weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates Pflichten auferlegt
werden sollen.
Bringen Lehrkräfte religiöse oder weltanschauliche Bezüge in
Schule und Unterricht ein, kann dies den in Neutralität zu erfüllenden
staatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die
negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler
beeinträchtigen. Es ist zumindest möglich, dass dadurch Schulkinder
beeinflusst und Konflikte mit Eltern ausgelöst werden, die den
Schulfrieden stören und die Erfüllung des Erziehungsauftrags der
Schule gefährden können. Auch die Bekleidung von Lehrern, die als
religiös motiviert verstanden werden kann, kann so wirken. Dies sind
aber lediglich abstrakte Gefahren. Sollen bereits derartige bloße
Möglichkeiten einer Gefährdung oder eines Konflikts auf Grund des
Auftretens der Lehrkraft und nicht erst deren konkretes Verhalten als
Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten oder als Eignungsmangel bewertet
werden, so ist eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage
erforderlich. Denn diese Bewertung geht mit einer Einschränkung des
vorbehaltlos gewährten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG einher.
Der Senat führt hierzu im Einzelnen aus:
Der Aussagegehalt des von Musliminnen getragenen Kopftuchs wird
höchst unterschiedlich wahrgenommen. Es kann ein Zeichen für als
verpflichtend empfundene, religiös fundierte Bekleidungsregeln wie für
Traditionen der Herkunftsgesellschaft sein. In jüngster Zeit wird in
ihm verstärkt ein politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus
gesehen. Die Deutung des Kopftuchs kann jedoch nicht auf ein Zeichen
gesellschaftlicher Unterdrückung der Frau verkürzt werden. Dies zeigen
neuere Forschungsergebnisse. Junge muslimische Frauen wählen das
Kopftuch auch frei, um ohne Bruch mit der Herkunftskultur ein
selbstbestimmtes Leben zu führen. Insoweit ist nicht belegt, dass die
Bf allein dadurch, dass sie ein Kopftuch trägt, etwa muslimischen
Schülerinnen die Entwicklung eines den Wertvorstellungen des
Grundgesetzes entsprechenden Frauenbildes oder dessen Umsetzung im
eigenen Leben erschweren würde. Für die Frage, ob das Tragen eines
Kopftuchs in Schule und Unterricht einen Eignungsmangel begründet,
kommt es darauf an, wie das Kopftuch auf einen Betrachter wirken kann.
Hinsichtlich der Wirkung religiöser Ausdrucksmittel ist entscheidend,
ob das in Frage stehende Zeichen auf Veranlassung der Schulbehörde oder
aufgrund eigener Entscheidung von einer einzelnen Lehrkraft in Ausübung
ihrer Glaubensfreiheit verwendet wird. Duldet der Staat in der Schule
eine religiös deutbare Bekleidung von Lehrern, die diese auf Grund
individueller Entscheidung tragen, so kann dies mit einer staatlichen
Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, nicht
gleichge-setzt werden. Der Staat macht mit der Hinnahme einer bestimmten
Bekleidung einer einzelnen Lehrerin diese Aussage nicht schon dadurch zu
seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt
zurechnen lassen. Ein von der Lehrerin aus religiösen Gründen
getragenes Kopftuch kann allerdings deshalb besonders intensiv wirken,
weil die Schüler für die gesamte Dauer des Schulbesuchs mit der im
Mittelpunkt des Unterrichtsgeschehens stehenden Lehrerin ohne
Ausweichmöglichkeit konfrontiert sind. Es fehlt jedoch eine gesicherte
empirische Grundlage für die Annahme, dass vom Tragen des Kopftuchs
bestimmende Einflüsse auf die religiöse Orientierung der Schulkinder
ausgehen. Die in der mündlichen Verhandlung dazu angehörten
Sachverständigen konnten von keinen gesicherten Erkenntnissen über
eine solche Beeinflussung von Kindern aus entwicklungspsychologischer
Sicht berichten.
Für ein mit der Abwehr bloß abstrakter Gefährdungen begründetes
vorbeugendes Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein
Kopftuch zu tragen, reicht die im Land Baden-Württemberg geltende
beamten- und schulrechtliche Gesetzeslage nicht aus. Dies wird in der
Entscheidung im Einzelnen näher begründet.
Dem zuständigen Landesgesetzgeber steht es frei, die bislang
fehlende gesetzliche Grundlage zu schaffen. So kann er im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Vorgaben das zulässige Maß religiöser Bezüge
in der Schule neu bestimmen. Dabei hat er die grundrechtlich
geschützten Rechtspositionen der Lehrer, der Schüler, der Eltern und
die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität
angemessen zu berücksichtigen. Der mit zunehmender religiöser
Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann Anlass sein, das
zulässige Ausmaß religiöser Bezüge in der Schule neu zu bestimmen.
Die Schule ist der Ort, an dem unterschiedliche religiöse Auffassungen
unausweichlich aufeinandertreffen und wo sich dieses Nebeneinander in
besonders empfindlicher Weise auswirkt. Es lassen sich Gründe dafür
anführen, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen
und als Mittel für die Einübung von gegenseitiger Toleranz zu nutzen,
um so einen Beitrag in dem Bemühen um Integration zu leisten. Mit der
beschriebenen Entwicklung ist aber auch ein größeres Potential
möglicher Konflikte in der Schule verbunden. Es mag deshalb auch gute
Gründe dafür geben, der staatlichen Neutralitätspflicht im
schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende
Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere
Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den
Schülern grundsätzlich fern zu halten, um Konflikte mit Schülern,
Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden. Wie auf
die gewandelten Verhältnisse zu antworten ist, hat nicht die Exekutive
zu entscheiden. Vielmehr bedarf es hierfür einer Regelung durch den
demokratisch legitimierten Gesetzgeber. Nur er verfügt über eine
Einschätzungsprärogative, die Behörden und Gerichte nicht für sich
in Anspruch nehmen können. Ein Kopftuchverbot in öffentlichen Schulen
als Element einer gesetzgeberischen Entscheidung über das Verhältnis
von Staat und Religion im Schulwesen kann die Religionsfreiheit
zulässigerweise einschränken. Diese Annahme steht im Einklang mit Art.
9 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Rechtsstaatsprinzip und
Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die
Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen.
Dies gilt vor allem dann, wenn die betroffenen Grundrechte - wie hier -
von der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine
Regelung damit notwendiger Weise ihre verfassungsimmanenten Schranken
bestimmen und konkretisieren muss. Solche Regelungen sind dem Parlament
vorbehalten, um sicher zu stellen, dass Entscheidungen von solcher
Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit
Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten und
die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von
Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären.
2. Die Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff führen im
Sondervotum aus:
a. Der von der Senatsmehrheit angenommene Gesetzesvorbehalt für die
Begründung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Religions- und
Weltanschauungsfreiheit des Beamten wurde bislang weder in
Rechtsprechung und Literatur noch von der Bf selbst vertreten. Aufgrund
dieser Annahme bleibt die verfassungsrechtliche Grundsatzfrage nach der
staatlichen Neutralität im Bildungs- und Erziehungsraum der Schule
unentschieden. Außerdem kommt es zu einer im Grundgesetz nicht
angelegten Fehlgewichtung im System der Gewaltenteilung sowie im
Verständnis der Geltungskraft der Grundrechte beim Zugang zu
öffentlichen Ämtern. Schließlich gibt die Senatsmehrheit dem
Landesgesetzgeber keine Möglichkeit, sich auf die von ihr angenommene
neue Verfassungsrechtslage einzustellen und versäumt es, Rechtsprechung
und Verwaltung zu sagen, wie sie bis zum Erlass eines Landesgesetzes
verfahren sollen. Dazu heißt es in der abweichenden Mei-nung im
Einzelnen: Der Grundrechtsschutz für Beamte ist funktionell begrenzt.
Wer Beamter wird, stellt sich in freier Willensentschließung auf die
Seite des Staates. Beamtete Lehrer genießen bereits vom Ansatz her
nicht den selben Grundrechtsschutz wie Eltern und Schüler: Sie sind
vielmehr an Grundrechte gebunden, weil sie teilhaben an der Ausübung
öffentlicher Gewalt. Die Dienstpflicht des Beamten ist die Kehrseite
der Freiheit desjenigen Bürgers, dem die öffentliche Gewalt in der
Person des Beamten gegenübertritt. Mit Dienstpflichten sichert der
Staat in seiner Binnensphäre die gleichmäßige, gesetzes- und
verfassungstreue Verwaltung. Die Rechtsstellung des Bewerbers, der
keinen Einstellungsanspruch hat, darf nicht aus der Abwehrperspektive
eines Grundrechtsträgers gegen den Staat gesehen werden. Mit dem
freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis entscheidet sich der
Bewerber in Freiheit für die Bindung an das Gemeinwohl und die Treue zu
einem Dienstherrn. Die Geltung des Gesetzesvorbehalts im Schulrecht ist
in der Vergangenheit nicht zum Schutze der beamteten Lehrer, sondern um
der Eltern und Schüler willen ausgeweitet worden. Wer im
grundrechtsverpflichteten Lehrer primär den Grundrechtsträger sieht
und seine Freiheitsansprüche damit gegen Schüler und Eltern richtet,
verkürzt deren Freiheit. Beamte sollen freiheitsbewusste Staatsbürger
sein, sie sollen zugleich aber den grundsätzlichen Vorrang der
Dienstpflichten und den darin verkörperten Willen der demokratischen
Organe achten. Das Beamtenverhältnis als besondere Nähebeziehung
zwischen Bürger und Staat ist gerade keine vom Grundrechtsanspruch des
Beamten geprägte Rechtsbeziehung. Die hier zu beurteilende
Eignungsbeurteilung darf nicht mit einem Eingriff in die
Glaubensfreiheit verwechselt werden. Die Neutralitätspflicht des
Beamten ergibt sich aus der Verfassung selbst. Die Begründung der
Senatsmehrheit ist deshalb mit grundlegenden Aussagen der Verfassung zum
Verhältnis von Gesellschaft und Staat nicht vereinbar. Verkannt wird
insbesondere die Stellung des öffentlichen Dienstes bei der
Verwirklichung des demokratischen Willens. Im Einzelnen heißt es dazu:
Wer Beamter werden will, strebt die Nähe zur öffentlichen Gewalt an
und begehrt - wie die Bf - die Begründung eines besonderen Dienst- und
Treueverhältnisses zum Staat. Diese Pflichtenstel-lung überlagert den
grundsätzlich auch für Beamte geltenden Schutz der Grundrechte, soweit
Aufgabe und Zweck des öffentlichen Amts dies erfordern. Die dem Beamten
obliegenden Verpflichtungen sind entscheidend für das Vertrauen der
Bürger in die Erfüllung der Aufgaben des demokratischen Rechtsstaats.
Hieraus folgt das Neutralitäts- und Mäßigungsgebot der Beamten, das
der grundsätzlichen Neutralitätspflicht des Staates auch für den
religiösen und weltanschaulichen Bereich entspricht. Es kennzeichnet
das Berufsbeamtentum, dass der Dienstherr Dienstpflichten nach den
jeweiligen Bedürfnissen einer rechtsstaatlichen und sachlich wirksamen
Verwaltung festlegt. Diese Prinzipien gelten unmittelbar von Verfassungs
wegen. Die Anforderungen an Zurückhaltung und Neutralität des Beamten
bedürfen deshalb weder allgemein noch im Schulverhältnis weiterer
gesetzlicher Konkretisierung.
b. Nach diesen Maßstäben ist das von der Bf begehrte kompromisslose
Tragen des Kopftuchs im Schulunterricht mit dem Mäßigungs- und
Neutralitätsgebot eines Beamten nicht vereinbar. Um die Eignung eines
Beamtenbewerbers zu verneinen, bedarf es keiner "konkreten
Gefährdung des Schulfriedens". Diese Annahme verkennt den
Beurteilungsmaßstab für die Eignungsbeurteilung. Die Entfernung eines
Beamten auf Lebenszeit aus dem Dienst wegen Verletzung seiner
Dienstpflichten ist nur eingeschränkt möglich. Deshalb muss der
Dienstherr bereits zuvor im Rahmen der Eignungsprüfung dafür sorgen,
dass niemand Beamter wird, der nicht die Gewähr dafür bietet, die aus
Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Dienstpflichten einzuhalten. Auch auf eine
abstrakte Gefahrenlage kommt es in einem solchen Konfliktfall nicht an.
Es widerspricht vielmehr dem beamtenrechtlichen Funktionsvorbehalt, wenn
sich der Staat gegen seine eigenen Beamten, die ihn verkörpern und
durch die er handelt, auf die polizeirechtliche Gefahrenschwelle berufen
müsste, um deren Verhalten im Dienst zu reglementieren. Zur
Konkretisierung einer Dienstpflicht von Beamten bedarf es auch nicht des
wissenschaftlich-empirischen Nachweises einer Gefahrenlage. Durch die
Verwendung signifikanter Bekleidungssymbole erscheint ein Konflikt in
nachvollziehbarer Weise oder sogar naheliegend. Davon sind die
Fachgerichte zu Recht ausgegangen. Das Kopftuch, getragen als
kompromisslose Erfüllung eines von der Beschwerdeführerin angenommenen
islamischen Verhüllungsgebotes der Frau, steht gegenwärtig für viele
Menschen innerhalb und außerhalb der islamischen Religionsgemeinschaft
für eine religiös begründete kulturpolitische Aussage, insbesondere
das Verhältnis der Geschlechter zueinander betreffend. Die
Senatsmehrheit hat diesem Umstand keine ausreichende Bedeutung
zugemessen. Sie hat sich deshalb auch nicht damit auseinander gesetzt,
ob die Auffassung, eine Verhüllung der Frauen gewährleiste ihre
Unterordnung unter dem Mann, offenbar von einer nicht unbedeutenden Zahl
der Anhänger islamischen Glaubens vertreten wird und deshalb geeignet
ist, Konflikte mit der auch im Grundgesetz deutlich akzentuierten
Gleichberechtigung von Mann und Frau hervorzurufen.
c. Der baden-württembergische Landtag hat ausdrücklich bekundet,
aus Anlass des Falles der Bf kein formelles Gesetz zu erlassen. Dies
übergeht die Begründung der Senatsmehrheit. Die dem Landesgesetzgeber
anheimgestellte Aufgabe, sich unmittelbar aus Verfassungsrecht ergebende
Beschränkungen deklaratorisch nachzuzeichnen, ist aber nicht seine
Sache, zumal ein solches Gesetz möglicherweise in späteren Verfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht erneut auf den Prüfstand gestellt
wird. Zudem wird die Volksvertretung im Unklaren gelassen, wie eine
verfassungsgemäße Regelung aussehen kann. Die offenen Fragen zählt
das Sondervotum auf. Schließlich kann sich der Landesgesetzgeber nicht
auf die angenommene neue Verfassungsrechts-lage einstellen.
Rechtsprechung und Verwaltung erfahren nicht, wie sie bis zum Erlass
eines Lan-desgesetzes verfahren sollen. Der Senat lässt eine
verfassungsrechtliche Grundsatzfrage trotz Entscheidungsreife
unbeantwortet. Mit der unerwarteten Forderung der Senatsmehrheit nach
einem Gesetzesvorbehalt für die Begründung von Dienstpflichten wird
das auch dem Staat als Verfahrensbeteiligtem zustehende Prozessrecht auf
rechtliches Gehör nicht hinreichend berücksichtigt. Ein solcher
Gesetzesvorbehalt war auch in der mündlichen Verhandlung nicht
ernsthafter Gegens-tand des Rechtsgesprächs. Das Land hätte dazu
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten müssen. Angesichts dieses
prozessualen Versäumnisses hätte dem Landesgesetzgeber auch nach der
bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Gesetzesvorbehalt
eine angemessene Übergangsfrist gewährt werden müssen. Dies hätte
die Auswirkungen einer Überraschungsentscheidung gemindert. Der
Landesgesetzgeber hätte dann auch für den vorliegenden Fall eine
wirksame gesetzliche Grundlage schaffen können. Schließlich bleibt
auch unklar, wie das Bundesverwaltungsgericht mit dem zurückverwiesenen
Rechtsstreit weiter verfahren soll. Einerseits müsste es auf der
Grundlage der Annahme der Senatsmehrheit der Klage zur Zeit stattgeben,
was zu beamtenrechtlich vollendeten Tatsachen führen würde,
andererseits käme auch eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens in Betracht, bis der Landtag eine lehrerdienstrechtliche
gesetzliche Grundlage geschaffen hat.
Urteil vom 24. September 2003 - Az. 2 BvR 1436/02 -
Karlsruhe, den 24. September 2003
Das vollständige Urteil kann nachgelesen werden auf der
Internetseite des Bundesverfassungsgerichtes:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/
Frankfurter Rundschau Vermischtes 8.3.2003
Frauen, die Kopftuch tragen, gehören inzwischen zum Stadtbild. So
selbstverständlich ist der Umgang mit dem Stückchen Stoff, mit dem
sich Muslima das Haar verdecken, aber nicht. Das Kopftuch hat hohen
Symbolwert, ist sichtbares Zeichen von Religiosität. Spätestens seit
den Terroranschlägen in den USA sind viele dem Islam gegenüber
skeptisch eingestellt.
"Das Kopftuch zieht eine Kette von Fragen nach sich", sagt
Kulturanthropologe Heinz Schilling. Zumeist sei es in unseren Breiten
negativ besetzt, reagiere das "Volksempfinden" - gerade nach
den Attentaten vom 11. September - eher allergisch auf verschleierte
Frauen. "Weil der Islam als Feindbild aufgebaut wird", so
Professor Schilling, der an der Uni Frankfurt lehrt. Das Kopftuch rufe
"latente Ängste" hervor. Verhüllte Frauen verkörperten den
Islam und würden somit zu Repräsentatinnen eines Phänomens, das man
nicht verstehe. Verunsicherung sei zumeist die Folge - weil die Menschen
nicht deuten könnten, ob die jeweilige Person den Schleier als
politisches, religiöses oder gesellschaftliches Symbol trage.
"Für viele Menschen, die mit dem Kopftuch konfrontiert werden,
stellt es eine Belastung dar", hat Schilling beobachtet. Als
religiöses Signal respektiert werde es von jenen, die sich mit dem
Islam beschäftigt haben und über Hintergründe Bescheid wüssten.
Übersehen beziehungsweise Ignorieren von Kopftuchträgerinnen - diese
Reaktion könne aber auch darauf zurückgeführt werden, "dass man
das Phänomen eigentlich nicht akzeptiert".
"Die Verschleierung wird von aber auch als gezielte Provokation
empfunden", erklärt Wissenschaftler. Es werde vermutet, dass die
Frau durch das Tragen eines Kopftuches auffallen möchte. "Das wird
ihr wiederum nicht zugestanden." Für Mitteleuropäer sei der Islam
der "fremdeste, unverstehbarste Glaube" . Die Europäer
wollten, mutmaßt Schilling, nach dem sie viele Impulse in den Bereichen
Musik, Essen oder Kleidung übernommen haben, das unverstehbare Fremde
auf Distanz halten und pickten sich deshalb das Kopftuch-Signal heraus,
um sich die eigenen Vorurteile zu bestätigen: Kopftuchträgerinnen
würden häufig als rückständig und inkompetent gedeutet. Noch bis in
die Nachkriegszeit trugen - und tragen bis heute - auch hierzulande hart
arbeitende, oftsozial benachteiligte, Frauen Kopftuch - etwa
Bauernsfrauen. Die "besseren" Damen hingegen trugen Hut,
erinnert Schilling. Deshalb sei es der Gesellschaft kaum zu vermitteln,
dass jemand freiwillig ein Kopftuch trage. top
Selbstversuch: Mit Kopftuch unterwegs in Frankfurt
Mich gibt es nicht mehr, ich bin unsichtbar - Frankfurter rundschau
Von Canan Topçu
Als ich morgens mit Kopftuch im Büro erscheine, sind die Kollegen
und Kolleginnen verwundert. Manche sind sichtlich irritiert ob meiner
Verwandlung, einigen verschlägt es die Sprache, andere wiederum können
sich mit Kommentaren nicht zurückhalten. "Ach du liebe Güte, wie
siehst du denn aus? "Was ist denn mit dir passiert?" -
"Hast du Ohrenschmerzen?" - "Ist es deine persönliche
Protestform gegen den drohenden Irak-Krieg?" Nein, es ist weder der
"Knüppel des Patriarchats, der auf meinen Kopf eingeschlagen
hat", wie ein Kollege mein Outfit ironisch kommentiert. Auch muss
ich meinen Kopf nicht vor Wind und Wetter schützen, noch will ich
künftig meinen Glauben für andere sichtbar praktizieren. Deswegen
tragen ja zumeist muslimische Frauen heutzutage ein Kopftuch. Zumindest
wenn kein anderer - zwingender - Grund eine Rolle spielt. Mich zwingt
keiner. Es ist schlichtweg ein Selbstversuch. Ich möchte wissen, wie es
sich in Frankfurt mit Kopftuch lebt und wie andere auf mich als
Verschleierte reagieren.
Bevor ich die Wohnung verlasse, setze ich also das Tuch auf, das ich
vor Jahren in Istanbul gekauft habe. Sonst nutze ich es als Accessoire,
elegant um die Schultern geschlagen. Es ist ein reichlich mit Ornamenten
geschmücktes Seidentuch in dezenten Farben, ein 1,20 auf 1,20 Meter
großes Stück Stoff, mit dem türkische Mittelschicht-Frauen in der
Öffentlichkeit den Kopf verdecken. Maschinell gewebtes Statussymbol mit
Blumenmuster.
Ich weiß, wie das Tuch um den Kopf zu legen ist, bin schließlich in
der Türkei mit diesem "Kulturgut" aufgewachsen, brauche
dafür also keine Anleitung. So selbstverständlich ist das aber hier zu
Lande nicht. Auf Internet-Seiten erhalten Frauen detailliert in
deutscher Sprache Anweisungen darüber, wie und mit wie vielen Nadeln
das Tuch am Kopf sicher sitzt.
So einfach, wie ich es mir zunächst gedacht habe, erweist sich das
Kopftuchtragen dann aber doch nicht. Es kostet mich ganz schön viel
Überwindung, mit bedecktem Haupt auf die Straße zu gehen. Erstaunlich,
wie sehr sich ein Stück Stoff auf das Verhalten auswirkt - nicht nur
auf das der anderen, auch auf mein eigenes. Denn kaum dass ich das Tuch
um meinen Kopf binde, bin ich nicht mehr ich. Und das keinesfalls nur
äußerlich. Meine Körperhaltung wird eine andere, stelle ich an meinem
Spiegelbild fest; zudem bewege ich mich langsamer, drehe meinen Kopf
nicht mehr ohne weiteres hin und her. Es liegt bestimmt auch daran, dass
das Tuch die Bewegungsmöglichkeiten einschränkt und ich eben so gar
nicht daran gewöhnt bin. Das allein aber, mutmaße ich, ist wohl nicht
der Grund. Die Verhüllung verursacht das Zurücknehmen meines Selbst.
Der erste öffentliche Auftritt in der U-Bahn. Das Abteil ist voll.
Nur mich gibt es nicht. Ich bin unsichtbar. Niemand schaut mich an. Es
gibt kaum einen Augenkontakt - weder mit den Leuten in der U-Bahn, noch
mit Passanten in der Innenstadt und mit Verkaufspersonal in Geschäften.
Und wenn sich mal die Blicke treffen, dann gerade mal für eine
Tausendstelsekunde. Ruck, zuck wenden sich die Augen von mir ab, schauen
schnell zur Seite oder durch mich durch.
So hatte ich es mir wirklich nicht vorgestellt. Ein paar neugierige
Blicke wird es gewiss geben, dachte ich, als ich morgens die
Wohnungstür hinter mir zuschloss. Bestimmt werden einige verunsicherte
und möglicherweise auch ein paar verachtende Augen auf mich gerichtet
sein. Mich jedenfalls packt jedesmal die Neugier, wenn ich junge
Kopftuchträgerinnen sehe. Die Frage geht mir durch den Kopf, ob sie
sich wohl fühlen in Frankfurt.
Unwohl fühle ich mich mit Kopftuch in der Innenstadt nicht, laufe
mehrere Stunden durch die Einkaufsmeile, betrete ein Geschäft nach dem
anderen. Jedenfalls erlebe ich nichts Unangenehmes während der
Feldstudie. Wie denn auch? Mich gibt es ja nicht. Ich bin unsichtbar. So
verhalten sich jedenfalls die Leute um mich. Keine blöden Sprüche, die
ich mir anhören muss, keine abweisenden Gesten. Meine Anwesenheit löst
keine Reaktionen aus. "Kann ich Ihnen helfen?" Im
Schuhgeschäft auf der Zeil spricht die Verkäuferin so ziemlich jeden
an, der nach mir den Laden betritt. Mich fragt sie nicht, obwohl ich um
die Regale mit roten, braunen und blauen Schuhen kreise und nicht gerade
den Eindruck einer zielsicheren Kundin abgebe. Nicht anders ergeht es
mir in einer Boutique in der Goethestraße. Ich werde dort nicht einmal
begrüßt. Was in dem kleinen Geschäft - wie ich es von sonstigen
Bummeltouren weiß - sonst nicht versäumt wird. Beim Optiker setze ich
zehn bis 15 Sonnenbrillen auf, ohne dass sich ein Angestellter mir
beratend zu Seite stellt.
Mich gibt es nicht. Nicht im Self-Service-Restaurant der
Commerbank-Plaza, wo um die Mittagszeit jeder freie Platz begehrt ist.
Ich aber sitze allein an einem Vierertisch und kann - so könnte man es
auch betrachten - ungestört Vor-, Haupt- und Nachspeise zu mir nehmen.
Mich gibt es auch nicht im Haushaltswarenladen, wo ich lange Zeit an
Regalen mit Meißen- Geschirr und Hermes-Vasen verweile.
Das Kopftuch, stelle ich im Laufe des Tages fest, hat auch sein
Gutes. Dann wird man nicht von Verkäufern angesprochen, kann ganz in
Ruhe bummeln, Schuhe anprobieren, Brillen aufsetzen oder auch sich
ungestört über Preise von Porzellan informieren.
Wenn mir muslimische Frauen erzählten, dass sie sich mit Kopftuch
frei fühlen, habe ich es ihnen nicht abgenommen. Nach meinen eigenen
Erlebnissen verschiebt sich der Standpunkt. Ich bin mir nicht mehr
sicher, ob es sich nur um ein zurechtgelegtes Argument handelt, um die
Verhüllung zu verteidigen. Ich jedenfalls bekomme eine Ahnung davon,
was mit dieser Freiheit gemeint sein könnte. Verhüllt fühle auch ich
mich frei in der Öffentlichkeit, zumal ich in Ruhe gelassen werde.
Mich gibt es nicht, aber nur so lange, bis ich es nicht mehr will und
die Leute - sei es im Geschäft, im Café oder auf der Straße - selbst
anspreche. Die meisten sind dann eher überrascht, von einer
Kopftuchträgerin in gutem Deutsch angeredet zu werden. Unfreundlich ist
aber niemand. Jedenfalls mir gegenüber nicht. Das mag daran liegen,
dass ich mich mit ihnen verständigen kann. Wie sich eine Verhüllte
fühlt, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, weiß ich
allerdings nicht. Auch nicht, warum ich als Kopftuchträgerin unsichtbar
geworden bin. Ist es Ignoranz, Toleranz oder gar Respekt, weil das Tuch
als Signal gedeutet wurde, dass ich in Ruhe gelassen werden möchte?
Vielleicht ist es einfach nur Verunsicherung.