Schlachten - Schächten
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Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 2/2002 vom 15.
Januar 2002
Dazu Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -
Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines türkischen
muslimischen Metzgers stattgegeben, der eine Ausnahmegenehmigung von dem
allgemeinen gesetzlichen Verbot erstrebte, Tiere ohne Betäubung zu schlachten
(zu schächten). Der Hintergrund des Verfahrens ist dargestellt in der
Pressemitteilung Nr. 97/2001 vom 15. Oktober 2001, die auf der Homepage des
Bundesverfassungsgerichts nach gelesen werden kann.
Der Erste Senat stellt fest, dass § 4 a des Tierschutzgesetzes (TierSchG)
verfassungsgemäß ist, seine Auslegung und Anwendung durch die
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte in den angegriffenen Entscheidungen
den Anforderungen des Grundgesetzes (GG) jedoch nicht gerecht werden. Nach
Absatz 1 dieser Norm ist das Schächten grundsätzlich verboten. Absatz 2
eröffnet jedoch die Möglichkeit, aus bestimmten - auch religiös motivierten -
Gründen eine Aus nahmegenehmigung zu erteilen. Im Ausgangsverfahren ging es um
die zweite Alternative der Nr. 2 dieses Absatzes; danach darf eine
Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden, soweit es erforderlich ist, den
Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im
Geltungsbereich des Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer
Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere
untersagen.
Der Senat stellt klar, dass das Schächten für einen muslimischen Metzger in
erster Linie eine Frage der Berufsausübung und nicht der Religionsausübung
ist. Ein gläubiger Moslem hat diese Tätigkeit allerdings unter Beachtung
religiöser Vorschriften auszuüben. Deshalb ist das Grundrecht der
Religionsfreiheit als Maßstab für die Auslegung von Vorschriften, die die
Berufsausübung einschränken, ergänzend und deren Schutz verstärkend
heranzuziehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die
Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt werden kann. Hierbei ist insbesondere
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Danach ist § 4 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG mit dem
Grundgesetz verein bar. Der Gesetzgeber hat durch das allgemeine Schächtverbot
wie durch die Ausnahmeregelung des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG in
zulässiger Weise den Belangen des Tierschutzes Rechnung getragen. Seine
Grundannahme, dass es Tieren weniger Schmerzen und Leiden bereitet, wenn sie vor
dem Schlachten betäubt werden, ist zumindest vertretbar. Durch die
Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, wird aber auch den Grundrechten
muslimischer Metzger hinreichend Rechnung getragen, deren Berufsausübung unter
Beachtung ihrer religiösen Überzeugung so ermöglicht wird. Sie können damit
ihre muslimischen Kunden mit dem Fleisch geschächteter Tiere beliefern und auf
diese Weise in den Stand setzen, Fleisch in Übereinstimmung mit ihrer
Glaubensüberzeugung zu verzehren.
Dies gilt allerdings nur, wenn § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG
nicht wie seit einem Ur teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995 (BVerwGE
99, 1) so ausgelegt und angewandt wird, dass die Vorschrift für muslimische
Metzger praktisch leer läuft. Ein solches Ergebnis lässt sich durch eine
verfassungsgemäße Auslegung der Tatbestandsmerkmale "Religionsge
meinschaft" und "zwingende Vorschriften" vermeiden. Der Begriff
der Religionsgemeinschaft ist, wie inzwischen in einer neueren Entscheidung (BVerwGE
112, 227) auch das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat, nicht in dem Sinne
zu verstehen, dass es sich um eine Religions gesellschaft oder -gemeinschaft im
Verständnis des Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung oder des Art. 7
Abs. 3 GG handeln müsste. Für die Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung vom
Schächtverbot ist vielmehr ausreichend, dass der Antragsteller einer Gruppe von
Menschen angehört, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet. Als
Religionsgemeinschaften kommen im vorliegenden Zusammenhang deshalb auch
Gruppierungen innerhalb des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von
derjenigen anderer islamischer Gemeinschaften unterscheidet. Diese Auslegung des
Begriffs der Religionsgemeinschaft steht mit der Verfassung im Einklang und
trägt insbesondere Art. 4 GG Rechnung. Sie ist auch mit dem Wortlaut der
genannten tierschutzrechtlichen Vorschrift vereinbar und entspricht dem Willen
des Gesetzgebers. Dieser wollte die Ausnahmemöglichkeit nicht nur für
Angehörige der jüdischen Glaubenswelt, sondern auch für Mitglieder des Islam
und seiner unterschiedlichen Glaubensrichtungen eröffnen.
Mittelbar hat das Konsequenzen auch für die Handhabung des weiteren Merkmals
"zwingende Vorschriften", die den Angehörigen der Gemeinschaft den
Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen. Ob dieses Merkmal
erfüllt ist, haben die Behörden und im Streitfall die Gerichte zu entscheiden.
Allerdings kann diese Frage bei einer Religion, die - wie der Islam -
unterschiedliche Auffassungen zum Schächtgebot vertritt, nicht mit Blick auf
den Islam insgesamt oder die sunnitischen oder schiitischen Glaubensrichtungen
dieser Religion beantwortet werden.
Die Frage nach der Existenz zwingender Vorschriften ist vielmehr für die
konkrete, gegebenen falls innerhalb einer solchen Glaubensrichtung bestehende
Religionsgemeinschaft zu beurteilen.
Dabei reicht es aus, dass derjenige, der die erstrebte Ausnahmegenehmigung
zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und
nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der
Verzehr des Fleischs von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung
voraussetzt. Ist eine solche Darlegung erfolgt, hat sich der Staat, der ein
derartiges Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht unberücksichtigt
lassen darf, einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten.
Die Behörden und die Verwaltungsgerichte haben im Ausgangsverfahren die
Notwendigkeit und die Möglichkeit einer solchen Auslegung verkannt und sind
daher bei der Anwendung der Ausnahmeregelung vom Schächtverbot zu Lasten des
Beschwerdeführers zu einer unverhältnismäßigen Grundrechtsbeschränkung
gelangt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb die
angegriffenen Gerichtsentscheidungen aufgehoben und die Sache an das
Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 15. Januar 2002 - Az. 1 BvR 1783/99 -
Karlsruhe, den 15. Januar 2002