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Schlachten - Schächten

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Tirol: Schächtungsverbot aufgehoben

aus News ORF 03. 07. 2002

Im Tiroler Landtag ist am Mittwoch ein neues Tierschutzgesetz beschlossen worden, das das Schächten legalisiert. Schlachtungen von Nutztieren dürfen nur mehr unter vorheriger Betäubung durchgeführt werden. Ausgenommen ist das Schächten von Tieren im Rahmen der freien Religionsausübung. Heftig kritisiert wurde dieser Punkt von den Freiheitlichen, da damit Tierquälerei zugelassen werde. "Dort wo die Qualen eines Tieres beginnen, endet Religionsfreiheit", meinte Klubobmann Willi Tilg. Als "Polemik ersten Ranges" wurden die Äußerungen Tilgs von SP-LAbg. Helmut Bachmann bezeichnet. Schließlich gehe es um die Rechtsstaatlichkeit in Österreich.

Schächtungsverbot wäre verfassungswidrig Bauernbundchef, Landtagsvizepräsident Anton Steixner (V) betonte, dass er ein "absoluter Gegner des Schächtens" sei, ein generelles Verbot - weil verfassungswidrig - aber sofort wieder aufgehoben worden wäre. Deshalb dürfe das Schächten nur in dafür vorgesehen Anlagen und von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Da es solche Einrichtungen in Tirol nicht gebe, könne das Schächten in der Praxis aber nicht erfolgen. Die Grünen bezeichneten diese Vorgangsweise als "verlogen, weil die Menschen dadurch in die Illegalität getrieben" würden. ...

Schächterlaubnis für muslimischen Metzger in Deutschland

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 2/2002 vom 15. Januar 2002

Dazu Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines türkischen muslimischen Metzgers stattgegeben, der eine Ausnahmegenehmigung von dem allgemeinen gesetzlichen Verbot erstrebte, Tiere ohne Betäubung zu schlachten (zu schächten). Der Hintergrund des Verfahrens ist dargestellt in der Pressemitteilung Nr. 97/2001 vom 15. Oktober 2001, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts nach gelesen werden kann.

Der Erste Senat stellt fest, dass § 4 a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) verfassungsgemäß ist, seine Auslegung und Anwendung durch die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte in den angegriffenen Entscheidungen den Anforderungen des Grundgesetzes (GG) jedoch nicht gerecht werden. Nach Absatz 1 dieser Norm ist das Schächten grundsätzlich verboten. Absatz 2 eröffnet jedoch die Möglichkeit, aus bestimmten - auch religiös motivierten - Gründen eine Aus nahmegenehmigung zu erteilen. Im Ausgangsverfahren ging es um die zweite Alternative der Nr. 2 dieses Absatzes; danach darf eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden, soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich des Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.

Der Senat stellt klar, dass das Schächten für einen muslimischen Metzger in erster Linie eine Frage der Berufsausübung und nicht der Religionsausübung ist. Ein gläubiger Moslem hat diese Tätigkeit allerdings unter Beachtung religiöser Vorschriften auszuüben. Deshalb ist das Grundrecht der Religionsfreiheit als Maßstab für die Auslegung von Vorschriften, die die Berufsausübung einschränken, ergänzend und deren Schutz verstärkend heranzuziehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt werden kann. Hierbei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Danach ist § 4 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG mit dem Grundgesetz verein bar. Der Gesetzgeber hat durch das allgemeine Schächtverbot wie durch die Ausnahmeregelung des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG in zulässiger Weise den Belangen des Tierschutzes Rechnung getragen. Seine Grundannahme, dass es Tieren weniger Schmerzen und Leiden bereitet, wenn sie vor dem Schlachten betäubt werden, ist zumindest vertretbar. Durch die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, wird aber auch den Grundrechten muslimischer Metzger hinreichend Rechnung getragen, deren Berufsausübung unter Beachtung ihrer religiösen Überzeugung so ermöglicht wird. Sie können damit ihre muslimischen Kunden mit dem Fleisch geschächteter Tiere beliefern und auf diese Weise in den Stand setzen, Fleisch in Übereinstimmung mit ihrer Glaubensüberzeugung zu verzehren.

Dies gilt allerdings nur, wenn § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG nicht wie seit einem Ur teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995 (BVerwGE 99, 1) so ausgelegt und angewandt wird, dass die Vorschrift für muslimische Metzger praktisch leer läuft. Ein solches Ergebnis lässt sich durch eine verfassungsgemäße Auslegung der Tatbestandsmerkmale "Religionsge meinschaft" und "zwingende Vorschriften" vermeiden. Der Begriff der Religionsgemeinschaft ist, wie inzwischen in einer neueren Entscheidung (BVerwGE 112, 227) auch das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat, nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es sich um eine Religions gesellschaft oder -gemeinschaft im Verständnis des Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung oder des Art. 7 Abs. 3 GG handeln müsste. Für die Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung vom Schächtverbot ist vielmehr ausreichend, dass der Antragsteller einer Gruppe von Menschen angehört, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet. Als Religionsgemeinschaften kommen im vorliegenden Zusammenhang deshalb auch Gruppierungen innerhalb des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer islamischer Gemeinschaften unterscheidet. Diese Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft steht mit der Verfassung im Einklang und trägt insbesondere Art. 4 GG Rechnung. Sie ist auch mit dem Wortlaut der genannten tierschutzrechtlichen Vorschrift vereinbar und entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte die Ausnahmemöglichkeit nicht nur für Angehörige der jüdischen Glaubenswelt, sondern auch für Mitglieder des Islam und seiner unterschiedlichen Glaubensrichtungen eröffnen.

Mittelbar hat das Konsequenzen auch für die Handhabung des weiteren Merkmals "zwingende Vorschriften", die den Angehörigen der Gemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen. Ob dieses Merkmal erfüllt ist, haben die Behörden und im Streitfall die Gerichte zu entscheiden. Allerdings kann diese Frage bei einer Religion, die - wie der Islam - unterschiedliche Auffassungen zum Schächtgebot vertritt, nicht mit Blick auf den Islam insgesamt oder die sunnitischen oder schiitischen Glaubensrichtungen dieser Religion beantwortet werden.

Die Frage nach der Existenz zwingender Vorschriften ist vielmehr für die konkrete, gegebenen falls innerhalb einer solchen Glaubensrichtung bestehende Religionsgemeinschaft zu beurteilen.

Dabei reicht es aus, dass derjenige, der die erstrebte Ausnahmegenehmigung zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleischs von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Ist eine solche Darlegung erfolgt, hat sich der Staat, der ein derartiges Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht unberücksichtigt lassen darf, einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten.

Die Behörden und die Verwaltungsgerichte haben im Ausgangsverfahren die Notwendigkeit und die Möglichkeit einer solchen Auslegung verkannt und sind daher bei der Anwendung der Ausnahmeregelung vom Schächtverbot zu Lasten des Beschwerdeführers zu einer unverhältnismäßigen Grundrechtsbeschränkung gelangt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb die angegriffenen Gerichtsentscheidungen aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 15. Januar 2002 - Az. 1 BvR 1783/99 -

Karlsruhe, den 15. Januar 2002

 

Gericht erlaubt Muslimen, Tiere zu schächten (10.9.1999)

Freie Religionsausübung hat Vorrang / Behörden sollen mit Ausnahmen nicht engherzig sein

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die "Islamische Religionsgemeinschaft Hessen" (IRH) als Glaubensgemeinschaft anerkannt und ihr damit ermöglicht, Tiere zu schächten, also ohne Betäubung zu schlachten — als Ausnahme vom Tierschutzgesetz.

OFFENBACH/DARMSTADT. Das Schächten von Tieren aus rituellen Gründen ist dann von den Behörden zu gestatten, wenn Mitgliedern von religiösen Gemeinschaften das in ihrem Glauben zwingend vorgeschrieben ist oder sie diesen nur so leben können. Auf diese Ausnahme im bundesdeutschen Tierschutzgesetz berief sich am Donnerstag die Dritte Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt. und hat der allgemeinen Feststellungsklage eines in Offenbach lebenden Moslimen stattgegeben.

Das Vorstandsmitglied der "islamischen Religionsgemeinschaft Hessen (IRH)" hatte das Verfahren angestrengt, weil das Veterinäramt des Kreises Offenbach seinen Antrag, zum islamischen Opferfest 1999 ein Tier zu schachten, abgelehnt hatte. Der Kläger hatte sich auf das Tierschutzgesetz berufen, wonach Schlachten ohne Betäubung (Schächten) dann zu erlauben ist, wenn Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften diese Form der Tötung zwingend vorgeschrieben ist.

Das Regierungspräsidium als beklagte Behörde hatte argumentiert, daß es im Islam keine eindeutige Aussage darüber gebe, ob Tiere zum Verzehr oder aus rituellen Gründen ohne Betäubung getötet werden müßten. ...

Quelle: Frankfurter Rundschau, Freitag 10.9.1999

Schächten kann abgelehnt werden (28.3.2000)

Kassel (dpa/le) - Behörden müssen Moslems nach einem Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht das rituelle Schlachten von Tieren genehmigen. Das Gericht gab dem Darmstädter Regierungspräsidium Recht. Die Behörde sei nicht verpflichtet gewesen, einem Moslem eine "Ausnahme vom tierschutzrechtlichen Verbot des rituellen Schlachtens eines warmblütigen Opfertieres" zu gestatten. (Az: 11 TG 990/00). Tierfreunde nennen das Schächten durch Moslems extrem grausam.
Das deutsche Tierschutzgesetz schreibt vor, dass ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden darf, wenn es vor Beginn des Blutentzuges betäubt wurde.

Quelle: dpa 28.3.2000

 

Schächtverbot: Keine Lockerung in der Schweiz

Bieler Tagblatt Vermischtes 14.3.2002

Couchepin krebst zurück

Das Schächtverbot wird nicht gelockert. Bundesrat Pascal Couchepins Entscheid stößt auf Zustimmung.

dsi. In Absprache mit dem Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund (SIG) hat Volkswirtschaftsminister Pascal Couchepin seinen Plan aufgegeben, das im Tierschutzgesetz verankerte Schächtverbot zu lockern. Damit können gläubige Juden und Moslems, denen zwingende religiöse Vorschriften das betäubungslose Schlachten gebieten, die ihnen verfassungsmäßig garantierte Religionsfreiheit weiterhin nicht uneingeschränkt leben. Der Entscheid sei im «Interesse des konfessionellen Friedens» gefallen, teilte Couchepins Departement mit. Der Gesamtbundesrat ist gemäss Pressesprecherin Katja Mäder informiert und einverstanden. Für SIG-Präsident Alfred Donath ist es enttäuschend, dass in der Schweiz der Tierschutz über der Religionsfreiheit stehe. Man sei eigentlich davon ausgegangen, dass auch hier möglich sein müsste, was im Ausland gang und gäbe ist. ...

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