Schulordnung
Allgemeine Schulordnung
(von 1980)
§ 22
(1) In Schulen aller Schularten soll auf die konfessionelle
Zugehörigkeit der Schüler bei der Lehrveranstaltung Rücksicht
genommen werden.
§ 22
(3) Sind an einer Bekenntnisschule mehr als zwölf Schüler einer
konfessionellen Minderheit vorhanden, so ist ein Lehrer des
Bekenntnisses der Minderheit anzustellen, der Religionsunterricht
erteilt und in anderen Fächern unterrichtet. Weitere Lehrer des
Bekenntnisses der Minderheit sind unter Berücksichtigung der Zahl
der Schüler der Minderheit und der Gesamtschülerzahl der Schule
anzustellen,
§ 33
(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im
Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft zu
bestimmen
§35
(1) Beträgt in einer öffentlichen Schule die Zahl der Schüler einer
religiösen Minderheit mindestens zwölf, so ist für diese
Religionsunterricht einzurichten. Die Schulaufsichtsbehörde hat für
eine ordnungsmäßige Erteilung dieses Religionsunterrichts zu
sorgen...
Allgemeine Schulordnung - Verwaltungsvorschriften
Zu § 10 AschO 10.1
(f) Religiöse Feiertage: Für die Beurlaubung wegen religiöser
Feiertage ist Voraussetzung, daß sich das Gebot der
Feiertagsheiligung als verbindliche Glaubensüberzeugung einer
bestimmten Religionsgemeinschaft (..... Ramadan-, Beiram- und
Opferfest des Islam) und die Zugehörigkeit des Schülers zu dieser
Religionsgemeinschaft feststellen lassen. Die Beurlaubung wird von
der Schulaufsichtsbehörde für die Dauer des Schulverhältnisses
ausgesprochen.
RELIGIONSFREIHEIT VOR
SCHULRECHT
In
einem für alle muslimischen Familien mit schulpflichtigen Kindern
bedeutsamen Urteil (Az. 10 K 2307/89) entschied Ende Juni das
Verwaltungsgericht Köln, daß das Recht auf freie Religionsausübung
nicht vom Erziehungsanspruch des Staates beeinträchtigt werden
dürfe, und daß die Teilnahme am gemischten Schwimmunterricht
muslimischen Schülerinnen nicht, wie in Köln geschehen, durch die
Stadt und sogar den Regierungspräsidenten aufgezwungen werden darf.
Anlaß, waren vier Prozesse türkischer Familien, die Befreiung für
ihre Töchter vom Schwimmunterricht beantragt hatten, weil dieser
Unterricht nicht nach Geschlechtern getrennt durchgeführt worden
war, und deren Anträge abgelehnt wurden. Die Stadt Köln vertrat die
Ansicht, daß wer in der Bundesrepublik schulpflichtig sei, sich auch
den Bestimmungen des bundesdeutschen Schulwesens anzupassen habe.
Die Religionsfreiheit sei davon nicht berührt. Das
Verwaltungsgericht entschied gegen diese Auffassung und stellte
damit klar, daß die Stadt Köln und der sie unterstützende
Regierungspräsident rechtswidrig gehandelt haben, als sie diese
Anträge ablehnten. Der Schulerfolg als solcher, so das Gericht, sei
durch eine Befreiung vom Schwimmunterricht auch nicht gefährdet.
In
einer Presseerklärung vom 26.6.1990 erläuterte die Zentrale der
Avrupa Milli Görüs Teskilati (AMGT) in Köln dieses Urteil
dahingehend, "daß mit dieser Klage die praktizierenden Muslime
Verantwortungsbewußtsein jenseits eigener Interessen gezeigt und.
einen allgemeinen Dienst an der freiheitlichen Ordnung erbracht
hätten, denn der Rechtsstreit trage dazu bei zu zeigen, daß
Grundrechte nicht nur auf dem Papier stünden, sondern tatsächlich in
Anspruch genommen werden können.
Tatsächliche bestätige aber die Tatsache dieses Rechtsstreites auch
die von Muslimen in Deutschland" in Jüngster " Zeit immer öfter
vorgetragene Beschwerde, daß sie sich in nahezu jedem einzelnen Fall
die" Verwirklichung ihrer Grundrechtsausübung vor den
Verwaltungsgerichten erstreiten müßten, während doch ein
wesentlicher Bestand- -teil eines Grundrechts auch sein müsse, daß
man es - gleich weicher Religionsgemeinschaft man angehört - eben
grundsätzlich unbestritten ausüben darf. Ob In Zukunft das Kölner
Unheil wenigstens in der Frage des Schwimmunterrichts Abhilfe
schaffen kann, muß sich erst erweisen. Interessanterweise sind bei
fast allen derartigen Fällen immer die Eltern von muslimischen
Töchtern dafür eingetreten, ihre Kinder nicht an gemischtem (koedukativem)
Schwimmunterricht teilnehmen zu lassen, weil dies den islamischen
Grundsätzen widerspricht. Von derartigen Fallen, wo Eltern von
muslimischen Söhnen entsprechende Ansichten vertraten, ist bisher
kaum etwas bekannt geworden, obwohl der Islam in dieser Hinsicht
keinen Unterschied zwischen Jungen und Mädchen macht. Auch
muslimische Jungen sind in einem gemischten Schwimm- bzw.
Sportunterricht fehl am Platz.
RELIGION VOR SCHWIMMEN
In einem
Grundsatzurteil (veröffentlicht: unter dem Aktenzeichen 19 A
1706/90) bestätigte jetzt das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalens in Münster die von muslimischen Eltern
vertretene und von Schulleitungen noch immer bestrittene Haltung daß
Elternrecht und religiöse Überzeugung den staatlichen
Erziehungsauftrag begrenzen können. Das Schulamt Köln hatte den
Antrag einer muslimischen Familie abgelehnt, die Tochter vom
Koedukation Schwimmunterricht zu befreien. Das Gericht befand: Der
im Grundgesetz festgelegte staatliche Bildungsauftrag werde nicht
beeinträchtigt, wenn mit Rücksicht auf die Glaubens- und
Kulturfreiheit im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung für den
Schwimmunterricht erteilt würde. Wichtig ist auch der Hinweis, daß
die religiöse Interpretation der koranischen Regeln durch die Eltern
nicht Gegenstand der Debatte und ihre darauf fußende Entscheidung zu
respektieren sei. Das bestätigt die auch für andere religiöse
Überzeugungen geltende Rechtsprechung nun für Muslime, die sich
deshalb nicht weiter auf langwierige Diskussionen mit Ämtern und
Behörden darüber einlassen sollten, wie denn und wer denn im
Einzelfall den Koran "richtig" auslegt. Entscheidend nach deutscher
Rechtsauffassung vielmehr die religiöse Überzeugung des einzelnen
Betroffenen.
URTEIL SPORTUNTERRICHT
'Führt: ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und
Erziehungsauftrages aus Art. 7 II GG im Rahmen einer allgemeinen
Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für
eine zwolfjährige Schülerin islamischen Glaubens in Hinblick auf die
Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sich verbindlich
ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 I
und II GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht solange
dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird."
(Bundesverwaltungsgerichtsurteil 25.8.1993 - 6 C 891 zu OVG Münster,
15.11.1991 -19 a 2198/91).
Moslemin mit Kopftuch zum Schuldienst zugelassen
Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Lüneburg
Eine moslemische Lehramtsbewerberin, die auch im Klassenzimmer
Kopftuch tragen will, hat mit ihrer Klage auf Einstellung in den
niedersächsischen Schuldienst gesiegt. «Das Tragen eines Kopftuches
auf Grund der religiösen Zugehörigkeit der Klägerin steht der
Eignung der Klägerin als Lehrerin im Probebeamtenverhältnis nicht
entgegen», erklärte das Verwaltungsgericht Lüneburg am Montag. Die
Bezirksregierung Lüneburg hatte die Einstellung der Bewerberin mit
der Begründung abgelehnt, das Kopftuch weise sie als Moslemin aus
und sei deshalb mit der Neutralitätspflicht des Staates und des
Schulunterrichts nicht zu vereinbaren. Die Deutsche ist 1990 zum
Islam übergetreten.
Das Gericht erklärte, nach dem Grundgesetz dürfe der Zugang zu
öffentlichen Ämtern nicht von dem religiösen Bekenntnis abhängig
gemacht werden. Niemand dürfe wegen seines Glaubens benachteiligt
werden. Eine psychische Beeinflussung der Schüler in Bezug auf
religiöse Anschauung sei konkret nicht zu befürchten. Gegen das
Urteil ist nach Angaben des Gerichts die Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht Lüneburg möglich.
Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hatte im März die Klage einer
moslemischen Lehramtsbewerberin abgewiesen, die ebenfalls im
Klassenzimmer ein Kopftuch tragen wollte und deshalb nicht in den
baden-württembergischen Schuldienst übernommen wurde.
(Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Lüneburg 1 A 98/00) Oktober 2000