Innenministerium stuft Hizbullah als Terrororganisation ein!
Rundmail des Muslim-Markt vom 19 Aug 2003 18:05:40
Im Namen des Erhabenen
Sehr geehrte Geschwister im Islam, as-salamu-alaikum,
seit geraumer Zeit gibt es eine offizielle Europäische Liste der
Terrororganisationen, die von Zeit zu Zeit aktualisiert wird. Diese
Liste haben wir bereits früher an unsere Abonnenten versandt. Die uns
bekannte aktuellste Version stammt vom 12.12.2002, siehe:
http://www.statewatch.org/news/2002/dec/terr213dec02.pdf
In der Liste ist bis heute die libanesische Hizbullah nicht erwähnt!
Der Muslim-Markt ist aus diesem Grund auch davon ausgegangen, dass die
Hizbullah in Deutschland - gemäß europäischer Vorgabe - nicht als
"Terrororganisation" eingestuft wird, und wir hatten dieses
auch entsprechend auf zwei Seiten der Internetpräsentation behauptet.
Einer unserer kritischen Leser war allerdings der Überzeugung, dass
unsere Aussage diesbezüglich nicht korrekt war, und hat sich direkt an
das Deutsche Innenministerium gewandt. Hier nun seine Antwort an uns:
[Zitat aus der Mail an den Muslim-Markt]
Es hat zwar etwas gedauert, aber
mittlerweile liegt mir das Antwortschreiben, unterzeichnet von Herrn
oder Frau Toben (ist leider nicht ersichtlich) im Auftrage von Herrn
Schily schriftlich in Briefform vor. Der Vorgang trägt das interne
Aktenzeichen P II 3 - 611 022 II (Name des
Schreibers - der Brief war 14.8.2003 datiert).
Ich zitiere den Wortlaut:
"Entgegen der Annahme Ihres
mail-Partners beim "muslim-markt.de" wird die "Hizb
Allah" nicht nur seitens des Bundes, sondern auch seitens der
Bundesländer als terroristische Organisation eingestuft.
Dementsprechend wird Mitgliedern dieser Organisation, soweit sie den
deutschen Sicherheitsbehörden bekannt sind, in aller Regel die Einreise
nach Deutschland - ungeachtet einer möglichen Mitgliedschaft im
libanesischen Parlament - verweigert."
[Ende des Zitats aus dem an der Muslim-Markt gesandten Mail]
Der Muslim-Markt hat daraufhin auf den genannten Seiten seine Aussage
diesbezüglich unverzüglich korrigiert. Gleichzeitig fordern wir alle Muslime auf, gemäß dem deutschen
Recht, ggf. Links zu Internetseiten der Hizbullah unverzüglich
aufzuheben. Der Muslim- Markt verfügte über keinerlei solche Links, da
wir ausschließlich zu deutschsprachigen Seiten verlinken und uns bisher
keine deutschsprachige Seite der Hizbullah bekannt war.
Gleichzeitig bitten wir höflichst alle Geschwister mit
entsprechenden Kontakten, insbesondere unsere libanesischen Geschwister,
ihre Regierungen bzw. Parlamentsvertreter und sonstigen Verantwortlichen
von diesem Umstand zu informieren. Denn abgesehen davon, dass uns obige
Aussagen überrascht haben (obwohl man bei Schily auf alles gefasst sein
muss), genießen in der Regel alle Parlamentarier aller Länder bei
gegenseitigen Besuchen eine Sonderbehandlung. Diese obigen Aussagen des
deutschen Innenministeriums gegen Mitglieder des vom libanesischen Volk
gewählten Parlaments können daher als "einmalig" und
"außergewöhnlich" eingestuft werden.
Wir empfehlen diese Meldung öffentlich zu machen, insbesondere auch
in Wirtschaftskreisen der betroffenen Länder und auch ins Arabische zu
übertragen! Denn es ist nicht einzusehen, dass ein Land, welches die
demokratisch gewählten Parlamentarier der Muslime derart übelst
beschimpft und beleidigt, jegliche weiter Aufträge aus dem Land
erhält. Schließlich gibt es andere Länder (nicht nur in Europa), die
sich dieser Beleidigung und übelsten Propaganda nicht anschließen.
Diese Information werden wir auch im Muslim-Markt auf einer
geeigneten Internetseite veröffentlichen!
Mit herzlichen Grüßen von
Ihrem Muslim-Markt-Team
Daraufhin haben
wir reagiert:
Offene Anfrage an
Bundeskanzleramt
internetpost@bundeskanzler.de
Bundesaußenminister
Auswärtiges Amt
11013 Berlin
Kontaktformular: http://www.aussenminister.de/www/de/kontakt_pr_html
Bundesministerium des Innern
Alt-Moabit 101 D
10559 Berlin
poststelle@bmi.bund.de
Bundesministerium der Justiz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
poststelle@bmj.bund.de
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Schröder,
Sehr geehrter Herr Bundesaußenminister Fischer,
Sehr geehrter Herr Bundesminister des Innern Schily,
Sehr geehrte Frau Bundesministerin der Justiz Zypries
Wir wenden uns an Sie zur Klärung einer für deutsche und
deutschsprachigen Muslime bedeutsamen rechtlichen Fragestellung, die wir
auch durch die uns bekannte Juristen nicht klären konnten. Als
Betreiber einer der bekanntesten deutschsprachigen Internetportale von
und für deutschsprachige Muslime (www.muslim-markt.de)
ist es für uns bedeutsam, unsere Leser und Abonnenten in allen Bereichen
zur Rechtstreue in unserer Heimat Deutschland aufzufordern und auf die
Einhaltung der hiesigen Gesetze hinzuweisen. Das ist allerdings nur dann
möglich, wenn das Recht und die Gesetze öffentlich und nachprüfbar
sind und nicht z.B. der Willkür Einzelner unterliegen.
Mit gestrigem Datum erhielten wir Kenntnis von einem aktuellen
Schreiben des Bundesinnenministeriums, dass die libanesische
[Zitat des Briefes aus dem Innenministerium]
Hizb Allah" nicht nur seitens des Bundes, sondern auch
seitens der Bundesländer als terroristische Organisation eingestuft
[Zitat Ende]
wird. Und weiter heißt es in dem Schreiben:
[Zitat]
Dementsprechend wird Mitgliedern dieser Organisation, soweit sie
den deutschen Sicherheitsbehörden bekannt sind, in aller Regel die
Einreise nach Deutschland - ungeachtet einer möglichen Mitgliedschaft
im libanesischen Parlament - verweigert.
[Zitat Ende]
Bisher sind wir - offensichtlich fälschlicherweise - davon
ausgegangen, dass die offizielle Liste der als Terrororganisation
eingestuften Gruppen und Einzelpersonen im Official Journal of the
European Communities veröffentlicht wird und auch die Bundesrepublik
Deutschland sich an diese Liste hält. In dieser Liste ist bis zum
heutigen Tag die libanesische Hizbullah jedoch nicht aufgeführt.
Aus dem oben zitierten Schreiben des Bundesinnenministeriums wird
aber deutlich, dass es für die Bundesrepublik eine andere, offenbar
umfangreichere Liste gibt. Daher ergeben sich für Muslime in
Deutschland folgende bedeutsame Fragen:
- Wo
wird die Liste der in Deutschland (zusätzlich zur europäischen
Liste) als Terrororganisation eingestuften Gruppen veröffentlicht,
so dass sich rechtstreue Bürger darüber informieren und daran
halten können?
- Wer
ist für die Erstellung dieser Liste zuständig und nach welchen
Kriterien werden Gruppen in diese Liste aufgenommen, welche nicht in
der europäischen Liste eingetragen sind.
- Was
ist die bundesdeutsche Rechtsgrundlage zur Einstufung einer ausländischen
Gruppe als Terrororganisation außerhalb der europäischen
Liste nur für Deutschland?
- Welche
rechtlichen Konsequenzen folgen für einen Bundesbürger oder einen
in Deutschland lebenden Ausländer mit legalem Aufenthaltsstatus,
wenn er in Form von Meinungsäußerungen Sympathie für eine Gruppe
äußert, welche zwar nicht in Europa aber wohl in Deutschland als
Terrororganisation eingestuft wird.
- Dürfen
Webseitenbetreiber in Deutschland nach deutschem Recht Links
(Verweise) auf die Internetauftritte von Gruppen setzen, die zwar
nicht in Europa aber wohl in Deutschland als
Terrororganisation eingestuft werden.
- Wie
ist die rechtliche Lage zu Frage 5, wenn der Webseitenbetreiber in
Deutschland wohnt aber die von ihm betriebene Internetauftritt im
europäischen Ausland angemietet wurde, in einem Land, in dem
besagte Organisation nicht so eingestuft wird, wie in Deutschland.
- Ist
die private Verwendung von Symbolen dieser nicht in Europa aber in
Deutschland als Terrororganisation eingestuften Organisation
strafbar, und dürfen z.B. Fotos und Bilder des Generalsekretärs
der Hizbullah in Deutschland verschenkt oder gar bei öffentlichen
Veranstaltungen ausgehängt werden?
- Dürfen
offizielle Schriften der nicht in Europa aber in Deutschland als
Terrororganisation eingestuften Organisation und öffentliche
Reden ihrer Vertreter (solang sie inhaltlich nicht gegen das
deutsche Gesetz verstoßen) übersetzt und verbreitet werden, oder
gilt das als Straftat?
- Wie
ist die Formulierung ...nicht nur seitens des Bundes, sondern
auch seitens der Bundesländer... in diesem Zusammenhang zu
verstehen? Kann es sein, dass eine ausländische Gruppe die nicht in
Europa als Terrororganisation eingestuft wird, von Bund als
solche eingestuft werden kann, aber von einzelnen Bundesländern
nicht, oder umgekehrt? Liegt die Hoheit zur Definition einer ausländischen
Terrororganisation, welche nicht in der europäischen Liste aufgeführt
ist, bei den Innenministern der Länder?
- Welche
weitere für Muslime relevante Gruppen befinden sich in der
deutschen Liste, welche nicht in der europäischen Liste aufgelistet
sind? (Diese Frage erübrigt sich, falls die erste Frage mit einer
öffentlich zugänglichen Quellenangabe beantwortet werden kann und
wir dort selbst nachsehen können).
- Ist
die Tatsache, dass nahezu sämtliche libanesischen Parlamentarier
der derzeit größten Fraktion im libanesischen Parlament nicht in
Deutschland einreisen dürfen, auch der deutschen Botschaft in
Beirut bekannt?
- Es
ist für jeden Menschen der Welt entwürdigend, einen Antrag auf
Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu stellen, wenn von
vornherein fest steht, dass die Einreise nicht gewährt wird. Ist
diese Festlegung des deutschen Innenministeriums dem libanesischen
Parlament und/oder libanesischen Regierung jemals mitgeteilt worden?
- Aus
israelischen Quellen wird seit Jahren immer wieder der Bundesrepublik
für Ihre offizielle Vermittlungstätigkeit beim Gefangenenaustausch
zwischen Hizbullah und Israel gedankt. Ist es mit dem
deutschen Recht vereinbar, dass die Bundesrepublik Deutschland
offizielle Beziehungen zu Terrororganisationen unterhält und ist es
dem einen Vermittlungspartner bekannt gegeben worden, dass
Deutschland sie als Terrororganisation einstuft?
- Falls
ein Bürger in Deutschland erfährt, dass ein Mitglied der Hizbullah
in Deutschland mit Visum eingereist ist (wie es z.B. des öfteren
deutsche Fernsehjournalisten erfahren), ist er dann unverzüglich
verpflichtet, die deutschen Behörden darüber zu informieren, damit
dieser Person dann festgenommen und wegen Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung abgeurteilt werden kann, oder gibt es
einen juristischen Unterschied zwischen Terrororganisation und
terroristische Vereinigung?
- Ist
es Bundesbürgern grundsätzlich verboten, Kontakte zu Mitgliedern
einer Gruppe zu pflegen, die zwar nicht in Europa aber wohl in
Deutschland als Terrororganisation eingestuft wird, selbst
wenn es die Parlamentarier des betreffenden Landes sind?
- Gemäß
§ 129a (3) Deutsches Strafgesetzbuch (Bildung terroristischer
Vereinigungen) wird derjenige, der eine terroristische Vereinigung
unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt,
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
In welchem Maß ist dieser Paragraph für diejenigen Organisationen
anwendbar, welche zwar nicht in Europa aber wohl in Deutschland als
Terrororganisation eingestuft werden?
- Gemäß
§ 129a (2) Deutsches Strafgesetzbuch (Bildung terroristischer
Vereinigungen) werden die Rädelsführern oder Hintermännern einer
terroristischen Vereinigung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren bedroht. Gelten libanesische Parlamentarier der
Hizbullah als Rädelsführer gemäß § 129a (2) oder nur als
Unterstützer gemäß § 129a (3) und ist faktisch von einem
Pauschalhaftbefehl gegenüber allen Parlamentariern der Hizbullah in
Deutschland auszugehen, falls ihnen versehentlich doch ein
Einreisevisum gewährt wird?
- Gemäß
den Verfassungsschutzberichten der letzen Jahre gibt es seit Jahren
ca. 800 Anhänger der Hizbullah in Deutschland. Müssen diese 800
Personen von denen sicherlich einige auch namentlich bekannt
sein dürften nunmehr allesamt mit einer Strafverfolgung gemäß
§ 129a rechnen? Und wie viele Anhänger dieser zwar nicht in Europa
aber wohl in Deutschland als Terrororganisation eingestuften
Gruppe wurden bisher allein aufgrund ihrer Anhängerschaft rechtskräftig
verurteilt? Und können derartige Anhänger durch eine Selbstanzeige
einer Strafverfolgung zuvor kommen?
- Der
bekanntlich der Hizbullah nahe stehende Fernsehsender Al-Manar,
welcher auch in englischer Sprache sendet, wird in Deutschland per
Satellit von vielen muslimischen Haushalten empfangen und ist
aufgrund seiner moralischen Integrität auch z.B. bei
nichtmuslimischen Arabern sehr beliebt. Ist die Einladung von Gästen
zum gemeinsamen Betrachten derartiger Sender rechtlich zu
beanstanden? Und dürfen Bürger dieses Landes solchen Sendern
Interviews geben und/oder Filmmaterial z.B. von öffentlichen
Veranstaltungen oder polizeilich genehmigten Demonstrationen dem
Sender zur Verfügung stellen oder sogar verkaufen?
- Wenn
ein Bundesbürger von seinen Mitbürgern weiß, dass dieser regelmäßig
den Sender einer zwar nicht in Europa aber wohl in Deutschland als
Terrororganisation eingestuften Organisation hört oder sieht,
ist er dann verpflichtet, die Sicherheitsbehörden zu informieren.
Und können Bürger, die bisher ohne Kenntnis, dass sie eine mögliche
Straftat begehen, derartige Sender empfangen haben, nach Kenntnis
der vermeintlichen Straftat sich dann mittels Selbstanzeige schützen?
- Begehen
deutsche Unternehmen, welche einer zwar nicht in Europa aber wohl in
Deutschland als Terrororganisation eingestuften Organisation
Sattelitenkapazitäten
vermieten oder jegliche andere geschäftliche Handelsbeziehungen
pflegen eine Straftat? Begeht z.B. die Lufthansa eine Straftat, wenn
Sie Mitgliedern einer zwar nicht in Europa aber wohl in Deutschland
als Terrororganisation eingestuften Organisation bei Kenntnis
ihrer Mitgliedschaft (z.B. bei libanesischen Parlamentariern der
entsprechenden Fraktion) Flugtickets verkauft und diese Personen
transportiert, selbst wenn es nur mit einem Transitaufenthalt in
Deutschland (und somit keiner Einreise) verbunden ist, und müssen
Bundesbürger, die Kenntnis über solche Flüge haben, die Lufthansa
anzeigen?
- Wann
genau erfolgte die offizielle Einstufung der Hizbullah als
Terrororganisation in Deutschland, und seit welchem Datum ist die
Festlegung, dass die Hizbullah in Deutschland als
Terrororganisation eingestuft wurde, rechtlich insbesondere im
Sinn von § 129a Strafgesetzbuch relevant.
Sogenannten Islamisten in Deutschland wird
u.a. vorgeworfen, sie würden das deutsche Gesetz nicht achten bzw.
sogar nicht einhalten. Um diesem Vorurteil entschieden entgegen zu
wirken, werden die oben an Sie gerichteten Fragen auch an unsere
Abonnenten verschickt und unter:
http://www.muslim-markt.de/wtc/hizbullah.htm
allen Lesern veröffentlicht. Nach Eingang Ihrer
Antwort werden wir auch diese ungekürzt veröffentlichen und wir werden
alle unsere Leser dazu auffordern, sich strikt an die daraus
resultierenden Konsequenzen zu halten. Zur Einhaltung von Recht und
Gesetz ist deren öffentliche Zugänglichkeit allerdings die
Mindestvoraussetzung. Ein Geheimgesetz, welches gleich so viele Bürger
eines Landes betrifft, kann nicht die Grundlage für die Rechtssprechung
eines Rechtsstaates sein. Daher erbitten wir höflichst durch Ihre
Antworten sowohl diesen Staat als auch deren Bürger von Schaden fern zu
halten und durch Klarlegung auch die freundschaftlichen Beziehungen zum
Libanon nicht unnötig zu belasten. Da Sie diese Anfrage in der
Urlaubszeit erhalten, haben wir vollstes Verständnis für eine verspätete
Antwort im angemessenen Zeitrahmen.
Daher erbitten wir höflichst nur um eine kurze Rückmeldung
per Mail hinsichtlich des Erhalts dieses Schreibens, da Sie uns damit
die Kosten und Mühen für einen Einschreibebrief ersparen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yavuz Özoguz
(Webmaster Muslim-Markt)
Schilfweg 53
27751 Delmenhorst
Tel.: 04221/43193
verschickt per Mail am 20.8.2003
Eine Kopie dieser Anfrage wird
verschickt an die:
Botschaft der
Republik Libanon
Berliner Straße 127
13187 Berlin
Tel. (030) 474 98 60
Fax (030) 474 87 858
Lubnan@t-online.de
[Ende der Mailanfrage]
Am
26.8.2003 erhielten wir folgende Antwortmail von der Bundesregierung:
Sehr geehrter Herr Dr. Özoguz,
den Eingang Ihrer eMail möchte ich Ihnen bestätigen. Nach der
Aufgabenverteilung innerhalb der Bundesregierung ist für Ihr Anliegen
das
Bundesministerium des Innern
Alt-Moabit 101 D
10559 Berlin
Telefon: (01888) 681-0
Telefax: (01888) 681-2926
zuständig.
Ich habe daher Ihre eMail dorthin mit der Bitte um Bearbeitung
weitergeleitet. Bei Rückfragen empfehle ich Ihnen deshalb, sich
gegebenenfalls direkt dorthin zu wenden.
Wegen der Vielzahl der Anfragen bitte ich Sie hinsichtlich der
Bearbeitungszeit um etwas Geduld.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Armin Disput
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Am 27.8.2003 erhielten wir vom Bundesjustizministerium
den Hinweis, dass auch sie unsere Anfragen an das Bundesinnenministerium
weitergeleitet hat. Die genannte Begründung ist allerdings mehr als
abenteuerlich, denn in unserer Anfrage ging es weder um Asyl- noch
wesentlich um Ausländerrecht! Wie auch immer, jetzt hat das
Bundesinnenministerium ein Original von uns, eine Kopie vom Kanzleramt
und eine Kopie vom Justizministerium. Bleibt daneben nur noch das
Auswärtige Amt.
Sehr geehrter Herr Özoguz,
anbei übersende ich Ihnen unser Schreiben vom 26. August 2003.
Mit freundlichem Gruß Kömp (Regierungsangestellte)
Bundesministerium der Justiz
27-AUG-2003 15:33 BMJ AL IV +49 1888 580 9439 S.01i01
Bundesministerium der Justiz
Postanschrift:
Bundesrministerium der Justiz, 11015 Berlin
Geschäftszeichen: IV B6-472013- 1 11- 45-232J2003 (bei Antwort
bitte angeben) Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Lieferanschrift: Kronenstraße 41, 10117 Berlin
Herrn Yavuz Özoguz
Berlin, den 26. August 2003
Bezug: Ihr Schreiben vom 20. August 2003
Sehr geehrter Herr Özoguz,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20. August 2003. Für Fragen
des Asyl- und Ausländerrechts ist innerhalb der Bundesregierung das
Bundesministerium des Innern zuständig. Ich habe deshalb Ihr Schreiben
dorthin weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
(Schallenberger)
Jetzt warten wir geduldig